Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2013 haftet der Unfallverursacher auch für die Verletzungen des Unfallgeschädigten, wenn dieser nach einem Verkehrsunfall aus seinem Pkw aussteigt und infolge von Eisglätte stürzt.
Der Sturz ist in einem solchen Fall nicht nur als Folge der allgemeinen Gefahr anzusehen, die von einer eisglatten Straße für einen Fußgänger ausgeht.
Vielmehr besteht hier ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorangegangenem Verkehrsunfall und dem Sturz des Geschädigten.
Denn ohne den Verkehrsunfall wäre der Unfallbeteiligte nicht (mitten auf der Straße) aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um die Unfallstelle und die Unfallschäden zu besichtigen und mit dem Unfallgegner in Kontakt zu treten.
Der Verkehrsunfall war also der einzige greifbare Grund für das Aussteigen und damit für den Sturz und die hieraus resultierenden Verletzungen.
In dem Sturz hat sich demnach die spezielle Gefahrenlage realisiert, die für einen Unfallbeteiligten besteht, wenn er sich nach einem Verkehrsunfall zu Fuß in einem Verkehrsraum bewegt, den er normalerweise nicht betreten hätte.
Die Folgen des Sturzes sind zudem dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Unfallverursachers zuzurechnen, weshalb sich eine Gefährdungshaftung des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs ergibt, § 7 StVG.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers haftet für den Glatteis-Sturz – und damit für Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Verdienstausfall u.a.
Urteil des BGH vom 26.02.2013 (VI ZR 116/12)
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BGH VI ZR 116/12 Sturz eines aussteigenden Unfallbeteiligten auf Glatteis ist Unfallfolge
Sturz Unfallbeteiligter nach Aussteigen […]
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