Wenn Sie aufgrund einer Online-Gebrauchtwagen-Anzeige Kontakt zu einem privaten Autoverkäufer oder gewerblichen Autohändler aufnehmen und das Fahrzeug anschließend kaufen, sollten Sie unbedingt einen Screenshot oder Ausdruck des Inserats aufbewahren.
Die Aussagen des Verkäufers in der Internet-Anzeige können u.U. später eine entscheidende Rolle spielen.
Gibt der Verkäufer des Pkw im Online-Inserat z.B. einen bestimmten Kilometerstand an oder wird das Fahrzeug als unfallfrei beworben, muss sich der Verkäufer später an dieser Aussage festhalten lassen, wenn im danach geschlossenen Kaufvertrag der Kilometerstand oder die Unfallfreiheit nicht mehr erwähnt werden.
Stellt sich später heraus, dass die tatsächliche Laufleistung deutlich höher ist als der online inserierte und vom Tacho angezeigte Kilometerstand, gilt die in der Internet-Anzeige angepriesene Laufleistung als vereinbart. Das gleiche gilt für die im Inserat behauptete Unfallfreiheit.
Der Käufer hat dann gemäß § 437 BGB die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen bzw. eine Minderung zu fordern.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. November 2012 (I-3 W 228/12)
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OLG Düsseldorf I-3 W 228-12 Gebrauchtwagenkauf nach Internet-Annonce
OLG Düsseldorf I-3 W 228_12 Gebrauchtwag[…]
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