Nach einem Verkehrsunfall kann sich die Regulierung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer in die Länge ziehen. Das wissen viele Verkehrsteilnehmer aus eigener Erfahrung.
Oft nehmen dann die entnervten Geschädigten die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch, um den Fahrzeugschaden reparieren zu lassen, da sie auf ein verkehrstüchtiges Fahrzeug angewiesen sind.
Die Schadensabwicklung über den eigenen Kaskoversicherer kann jedoch problematisch sein, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer sofort seine Regulierungsbereitschaft signalisiert. Der Geschädigte könnte hierdurch gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Dieses Problem besteht jedoch nicht, wenn der Gegner nur zum Teil haftet und der Geschädigte ohnehin einen Teil seines eigenen Schadens selbst tragen müsste (BGH, Urteil vom 26.09.2006, VI ZR 247/05).
Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung führt jedoch dazu, dass der Geschädigte ab dem folgenden Jahr vom eigenen Versicherer in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird. Hierdurch erhöhen sich die Versicherungsbeiträge.
Diesen Rückstufungsschaden kann der Geschädigte vom Haftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Schädiger nicht zu 100% haftet, sondern nur zu einem Teil.
Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer müssen dem Geschädigten also auch bei einer bloßen Teilhaftung den Kasko-Rückstufungsschaden ersetzen – allerdings nur in Höhe ihrer Haftungsquote (BGH, Urteile vom 25.04.2006, VI ZR 36/05 und 19.12.2017, VI ZR 557/16).
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BGH VI ZR 247/05 Bei Teilhaftung Inanspruchnahme Vollkasko auch schon vor Mitteilung d. gegnerischen Versicherung
BGH VI ZR 247-05 Vollkasko kann bei Teil[…]
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BGH VI ZR 36/05 Bei Teilhaftung haftet Unfallgegner f. Rückstufungsschaden aus Vollkasko
BGH VI ZR 36-05 Vollkasko, Teilhaftung, […]
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BGH VI ZR 577/16 Bei Teilhaftung haftet Unfallgegner f. Rückstufungsschaden aus Vollkasko
BGH VI ZR 577-16 Vollkasko Teilhaftung d[…]
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