Sind Mieter für den Winterdienst verantwortlich?

Snow plow in middle of a storm

Wer kommt als Verantwortlicher für den Winterdienst in Betracht?

Bürgersteige sind im Winter nach Möglichkeit von Schnee und Eis zu befreien, um ein ungehindertes und unfallfreies Begehen durch Fußgänger zu ermöglichen.

Als Verantwortliche für das Schneeräumen und Streuen kommen

  • Grundstückseigentümer (Vermieter),
  • Winterdienstfirmen,
  • Hausmeister,
  • Mieter,
  • Gemeinden / Städte

in Betracht.

Mögliche Haftung bei Glatteis-Unfall

Die Frage nach dem Winterdienst wird spätestens dann aktuell, wenn es auf dem Bürgersteig vor einem Grundstück zu einem Unfall gekommen ist.

Meist handelt es sich dabei um Stürze von Fußgängern, die oft mit Verletzungen verbunden sind.

Solche Personenschäden können zu erheblichen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen des Verletzten und seiner Krankenkasse führen.

Diese Ansprüche können sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben.

Grundsatz: Der Eigentümer haftet

Grundsätzlich trifft die Verkehrssicherungspflicht den Eigentümer eines Grundstücks.

Er hat dafür zu sorgen, dass Dritte bei der Benutzung seines Eigentums keinen Schaden erleiden. Hierfür muss er die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen.

Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet.

Hieran ändert auch die Anbringung eines Schildes, das darauf hinweist, dass kein Winterdienst durchgeführt wird, nichts. Der Eigentümer kann sich durch einen solchen Hinweis nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht befreien.

Übertragung des Winterdienstes auf den Mieter

Vermieter können die Durchführung des Winterdienstes auf Mieter übertragen – und damit auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Ein Aushang im Treppenhaus reicht jedoch nicht aus.

Es existiert auch kein Gewohnheitsrecht dahingehend, dass Mieter zum Winterdienst verpflichtet wären.

Eine solche Übertragung muss vertraglich vereinbart sein, entweder im Mietvertrag oder einem Nachtrag zum Mietvertrag.

Die vertragliche Übertragung der Verpflichtung zum Winterdienst muss zudem klar und eindeutig formuliert sein. Der Mieter muss anhand der Formulierung problemlos erkennen können, welche Pflichten ihn treffen.

Hat der Vermieter die Verkehrssicherungspflicht wirksam durch Mietvertrag auf den Mieter übertragen, haftet er nicht mehr gegenüber einem Geschädigten, der aufgrund von Glätte gestürzt ist. Er kann den Geschädigten an den Mieter verweisen, auf den der Winterdienst übertragen wurde.

Allerdings bleibt der Vermieter dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch die Mieter zu überwachen bzw. zu kontrollieren. Dies muss zumindest durch gelegentliche, stichprobenartige Kontrollen geschehen. Verlässt sich der Vermieter ohne jegliche Kontrolle auf seine Mieter, kann er im Falle eines Schadens (mit)haften.

Übertragung des Winterdienstes auf einen Dritten

Der Grundstücks-Eigentümer kann die Verkehrssicherungspflicht auch auf

  • eine Winterdienstfirma
  • eine Straßenreinigungsfirma
  • einen angestellten Hausmeister

übertragen.

Auch hier muss die Vereinbarung klar und eindeutig die Tätigkeiten regeln, die vom Beauftragten durchzuführen sind.

Zudem muss der Eigentümer den Beauftragten sorgfältig auswählen. Trifft ihn ein sog. Auswahlverschulden, weil er die Zuverlässigkeit oder Spezialisierung einer Winterdienst-Firma nicht geprüft hat, kann er gegenüber dem Geschädigten (mit)haften.

Aber auch eine wirksame Übertragung des Winterdienstes auf einen Dritten befreit den Eigentümer nicht vollständig von allen Verpflichtungen. Er bleibt dazu verpflichtet, den Beauftragten zu kontrollieren und zu überwachen.

Der Umfang dieser Überwachung hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab, wie z.B. Erfahrung und Spezialisierung des Auftragnehmers, Gefahrenpotential und Schadenshäufigkeit der Örtlichkeit. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine langjährig tätige, erfahrene und zuverlässige Spezialfirma, reichen stichprobenartige Kontrollen aus.

Winterdienst durch die Gemeinde / Stadt

Die Kommune ist grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig, wenn es sich um einen öffentlichen Bürgersteig handelt, der nicht im Privateigentum steht.

Allerdings wälzen die meisten Kommunen die Winterdienst-Verpflichtung durch Satzungen auf die jeweils anliegenden Grundstücks-Eigentümer ab. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Bei einem Glatteis-Unfall auf einem Bürgersteig besteht daher in den seltensten Fällen eine Haftung der Kommune. Im Zweifelsfall hilft ein Blick in die WInterdienst-Satzung der jeweiligen Gemeinde weiter. Die kommunalen Satzungen sind bei den meisten Gemeinden online einsehbar.