Mieter haftet nicht für Schäden durch polizeiliche Durchsuchung

The back of a police vest

Am 14.12.2016 hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem eine Vermieterin Schadensersatz von ihrem Mieter forderte, nachdem im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung der Mietwohnung Schäden entstanden waren.

Polizeibeamte hatten wegen des Verdachts diverser Drogendelikte die vom Beklagten gemietete Wohnung durchsucht und hierbei die Wohnungseingangstür beschädigt.

Der Verdacht bestätigte sich. Es wurden 26 Gramm Betäubungsmittel in der Wohnung gefunden.

Die Vermieterin nahm daraufhin wegen der beschädigten Tür den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klage blieb (wie zuvor vor dem Amtsgericht und Landgericht) erfolglos.

Eine Beschädigung der Tür durch den Mieter lag unstreitig nicht vor.

Auch das bloße Aufbewahren von 26 Gramm Betäubungsmitteln in der Mietwohnung führte nicht zu einem Schadensersatzanspruch, da kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Drogenbesitz und den Durchsuchungsschäden bestand.

Der dem Durchsuchungsbeschluss zugrundeliegende Verdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln konnte nicht bewiesen werden.

Der bloße Besitz der gefundenen Drogen kann jedoch hinweggedacht werden, ohne dass der Durchsuchungsschaden entfiele, da die Wohnung auch durchsucht worden wäre, wenn sich die Drogen nicht in der Wohnung befunden hätten.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Vermieterin lagen damit nicht vor.

Urteil des BGH vom 14.12.2016 (VIII ZR 49/16)

Download

Download Urteil
BGH VIII ZR 49-16 Mieter haftet nicht für Schäden durch polizeiliche Durchsuchung
BGH VIII ZR 49-16 Mieter haftet nicht fü[…]
PDF-Dokument [124.0 KB]