Mieten mehrere Mieter gemeinsam eine Wohnung an, sind einige wichtige Besonderheiten zu beachten:
Mehrere Mieter sind Gesamtschuldner
Mehrere Mieter haften gegenüber dem Vermieter gemeinsam für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
Dies gilt z.B. für die Zahlung der laufenden Miete und Betriebskosten, für Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung oder für die Renovierung und Rückgabe der Wohnung bei Mietende.
Der Vermieter kann nach seiner Wahl jeden der Mieter in voller Höhe in Anspruch nehmen (aber den Gesamtbetrag nur einmal erhalten).
Die Mieter sind untereinander zum Ausgleich bzw. zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet, die an den Vermieter geleistet wurden. Jeder Mieter schuldet im Verhältnis zum anderen Mieter nur den auf ihn entfallenden Anteil.
Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der getroffenen Vereinbarung ab.
So gilt bei Wohngemeinschaften intern häufig eine Verteilung nach der Wohnfläche der jeweiligen Zimmer. Bei berufstätigen Paaren werden die Kosten meist 50:50 bzw. nach der Höhe des jeweiligen Einkommens geteilt.
Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird im Zweifel nach Köpfen verteilt: bei zwei Mietern zahlt jeder die Hälfte, bei drei Mietern jeder ein Drittel usw.
Für den Vermieter ist die interne Kostenaufteilung der Mieter nicht bindend. Er muss sich nicht auf eine gestückelte Zahlung der Miete einlassen.
Schließen Ehepartner bzw. Lebensgefährten als Mieter gemeinsam einen Mietvertrag ab und zieht nach einer Trennung einer der Beiden aus der gemeinsamen Wohnung aus, haftet der ausgezogene Mieter gegenüber dem Vermieter trotzdem weiterhin für die laufende Miete, Betriebskostennachzahlungen etc.
Der bloße Auszug aus der Wohnung ändert also nichts an der vertraglichen Haftung als Mieter.
Zahlt der in der Wohnung verbliebene Mieter die volle Miete an den Vermieter, kann er i.A. von dem bereits ausgezogenen Mieter die Hälfte des gezahlten Betrages zurückverlangen.
Kündigung muss gegenüber allen Mietern erfolgen
Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, muss die Kündigung schriftlich gegenüber allen Mietern erfolgen, die im Mietvertrag stehen.
Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn einer der Mieter bereits ausgezogen ist.
Soll das Mietverhältnis durch die Mieter gekündigt werden, muss die Kündigung schriftlich durch alle Mieter gemeinschaftlich erfolgen.
Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch nach Auszug eines Mieters.
Siehe hierzu: Urteil des BGH vom 16.03.2005 (VIII ZR 14/04)
Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es auf den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens an. Im Zweifelsfall muss also beweisbar sein, dass die Kündigung beim Adressaten eingegangen ist.
Kündigung nach Trennung und Auszug eines Mieters
Haben mehrere Mieter eine Wohnung als Lebens- oder Wohngemeinschaft angemietet und zieht einer der Mieter (nach Trennung) aus, kann der ausgezogene Mieter von dem in der Wohnung verbliebenen Mieter verlangen, dass dieser an der Kündigung mitwirkt.
Auf diese Weise kann verhindert werden, dass der bereits ausgezogene Mieter weiterhin für eine Wohnung bezahlt, die er nicht mehr bewohnt.
Dies gilt aber nur, wenn der in der Wohnung verbliebene Mieter keine berechtigten Gründe für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses hat.
Selbstverständlich können die Mietparteien auch vereinbaren, dass das Mietverhältnis mit dem verbliebenen Mieter allein fortgesetzt wird.
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Auszug eines Mieters
Wenn sich Paare trennen, stellt sich oft die Frage, was mit der gemeinsam angemieteten Wohnung geschehen soll.
Unproblematisch ist es in den Fällen, in denen beide Mieter kündigen und ausziehen wollen. Das wird z.B. dann der Fall sein, wenn die Wohnung zu groß bzw. zu teuer ist, um von nur einem Mieter gehalten zu werden.
In bestimmten Situationen erscheint es aber durchaus sinnvoll, dass einer der Mieter die Wohnung behält, z.B. in Städten mit einem angespannten Wohnungsmarkt.
Wenn die Mieter möchten, dass einer von ihnen auszieht und der andere das Mietverhältnis allein fortsetzt, muss dies mit dem Vermieter entsprechend vereinbart werden.
Eine solche Vereinbarung muss von sämtlichen Parteien des Mietvertrags unterzeichnet werden – andernfalls ist sie unwirksam.
Wenn z.B. der Mieter A ausziehen möchte und (allein) mit dem Vermieter vereinbaren würde, dass er aus dem Mietvertrag entlassen würde und Mieter B alleiniger Mieter bliebe, könnte das den Mieter B benachteiligen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage wäre, die Miete allein zu bezahlen. Dies wäre ein Vertrag zu Lasten des B. Die Vereinbarung wäre daher vollständig unwirksam.
Betriebskostenabrechnung bei mehreren Mietern
Im Allgemeinen werden Betriebskostenabrechnungen an alle Mieter einer Wohnung adressiert und diesen übersandt, schon um die Abrechnungsfrist gegenüber allen Mietern zu wahren und eine eventuelle Nachzahlung auch von allen Mietern fordern zu können.
Der Vermieter kann jedoch die Betriebskostenabrechnung auch nur an einen der Mieter versenden und eine Nachzahlung auch nur von diesem verlangen.
Zahlt dieser Mieter die Nachforderung allein und in voller Höhe an den Vermieter, kann er vom anderen Mieter Erstattung der Hälfte des gezahlten Betrages verlangen. Zuvor muss er allerdings die Abrechnung an den anderen Mieter weitergeleitet haben.
Wird die Betriebskostenabrechnung nur an einen Mieter versandt und ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, kann der Mieter aber nur Auszahlung des Guthabens an alle Mieter gemeinsam fordern – da es sich um eine von allen Mietern gemeinsam geleistete Überzahlung handelt.
Lesenswert ist hierzu das Urteil des BGH vom 28.04.2010 (VIII ZR 263/09).
Mieterhöhung bei mehreren Mietern
Möchte der Vermieter die Miete erhöhen, muss er das Mieterhöhungsverlangen an alle Mieter richten. Andernfalls ist es unwirksam.
Die Zustimmung zur Mieterhöhung muss durch alle Mieter gemeinsam erteilt werden. Andernfalls wird die Mieterhöhung nicht wirksam.
Auch die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung muss zwingend gegen alle Mieter erhoben werden, da die Klage sonst als unzulässig abgewiesen wird. Die Mieter schulden die Abgabe der Zustimmung aber nicht als Gesamtschuldner, da die Zustimmungserklärung nicht teilbar ist.
Siehe hierzu: Urteil des BGH vom 03.03.2004 (VIII ZR 124/03)