Ablöse für Küche des Vormieters

Übernahme und Ablöse für Küche des Vormieters Tipps vom Fachanwalt für Mietrecht

Es kommt regelmäßig vor, dass Mieter bei einem Umzug in eine neue Wohnung ihre „alte“ Einbauküche loswerden wollen.

Dies kann verschiedene Gründe haben: die alte Küche passt nicht in die neue Wohnung, eine neue Küche soll angeschafft werden oder die neue Wohnung ist bereits mit einer Einbauküche ausgestattet.

In solchen Fällen wird dem potentiellen Nachmieter oft vom Vormieter angeboten, die Küche zu einem bestimmten Preis zu übernehmen.

Für den Nachmieter bietet sich dann die Gelegenheit, sofort eine gebrauchsfertige Küche übernehmen zu können. Er erspart sich den zeitraubenden Weg ins Möbelhaus und das oft monatelange Warten bis zur Lieferung der neuen Küche. Außerdem schont der Kauf einer gebrauchten Küche den Geldbeutel.

Muss sich der Nachmieter auf eine solche Vereinbarung einlassen?

Nein. Denn der Abschluss des neuen Mietvertrags findet zwischen dem Nachmieter und dem Vermieter statt. Für den Vermieter bzw. die Hausverwaltung spielt es bei der Auswahl des neuen Mieters keine Rolle, ob dieser die Küche des Vormieters übernimmt oder nicht.

Am Abschluss des neuen Mietvertrags mit dem Nachmieter ist der Vormieter nicht beteiligt. Er kann daher dem Nachmieter keine Bedingungen stellen.

Wie ist eine Ablösezahlung rechtlich zu bewerten?

Es handelt sich um einen privaten Kaufvertrag über eine gebrauchte Küche, § 433 BGB.

Was ist bei dem Kaufvertrag zu beachten?

Es sollte in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Mündliche Deals sind keine gute Idee. Falls es später zum Streit kommen sollte, lässt sich kaum beweisen, was tatsächlich abgesprochen wurde.

Der Kaufvertrag sollte

  • die Küche,
  • die elektrischen Einbaugeräte,
  • eventuelle Mängel, Beschädigungen und Abnutzungserscheinungen

möglichst exakt beschreiben.

Auf diese Weise kann ein späterer Streit darüber vermieden werden, in welchem Zustand sich die Küche bei Übergabe tatsächlich befunden hat.

Neben der Höhe des Kaufpreises sollten auch die Zahlungsmodalitäten wie z.B.

  • Barzahlung,
  • Überweisung,
  • Zahlung per PayPal,
  • Ratenzahlung,
  • Anzahlung und Schlusszahlung,
  • Fälligkeitsdatum

festgehalten werden.

Wird der Kaufvertrag über die Küche geschlossen, bevor der neue Mietvertrag zwischen Nachmieter und Vermieter unterzeichnet wurde, sollte der Kaufvertrag auf jeden Fall unter der aufschiebenden Bedingung des Mietvertragsabschlusses geschlossen werden.

Andernfalls wird der potentielle Nachmieter zum Eigentümer einer Einbauküche, die sich in einer Wohnung befindet, die letztlich gar nicht an ihn vermietet wird.

Musterformulierung: „Dieser Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen Abschlusses eines Mietvertrages zwischen A ( = Nachmieter) und B ( = Vermieter).“

Wie hoch sollte die Ablöse bzw. der Kaufpreis sein?

Der Kaufpreis kann frei verhandelt und vereinbart werden. Da es sich um eine Vereinbarung unter Privatpersonen handelt, gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Preis sollte jedoch realistisch sein.

Zur Orientierung empfiehlt sich eine Online-Recherche z.B. bei www.ebay.de oder www.ebay-kleinanzeigen.de.

Gewährleistung

Die Frage der Gewährleistung sollte unbedingt geregelt werden.

Üblicherweise wird beim Verkauf von gebrauchten Sachen unter Privatpersonen die Gewährleistung ausgeschlossen.

Wird die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, gilt die gesetzliche Gewährleistung mit einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Hat der Vormieter die Küche selbst erst vor kurzem gekauft, läuft noch die gesetzliche Gewährleistungsfrist bzw. sogar eine längere Hersteller- oder Händlergarantie.

Diese Ansprüche gegen den Hersteller bzw. Händler sollte sich der Nachmieter (als Käufer) auf jeden Fall vom Vormieter (als Verkäufer) schriftlich abtreten lassen. Die Gewährleistungsrechte gegen den Händler stehen nämlich nur dem ursprünglichen Käufer zu.

Wichtig: Der Nachmieter sollte sich den Original-Kaufbeleg aushändigen lassen, da es sonst im Gewährleistungsfall Probleme mit dem Händler bzw. Hersteller geben könnte.

Musterformulierung: „V ( = Vormieter) tritt hiermit unwiderruflich sämtliche Gewährleistungs- und Garantieansprüche gegen K ( = Küchenhändler bzw. Küchenhersteller) an N ( = Nachmieter) aus dem Kaufvertrag vom ……. über die Einbauküche XY ( = genaue Bezeichnung der Küche) ab und verpflichtet sich, N den Original-Kaufbeleg auszuhändigen. N nimmt die Abtretung an.“

Darf der Vormieter die Vermietung der Wohnung von der Übernahme der Küche abhängig machen?

Grundsätzlich nicht, da er nicht der Vermieter ist.

Häufig bietet aber der Vormieter die Mietwohnung online an und sucht (unabhängig vom Vermieter) einen Nachmieter, den er dann dem Vermieter vorschlägt.

In solchen Fällen kann der Vormieter die Kontaktvermittlung zwischen Nachmieter und Vermieter davon abhängig machen, dass der Nachmieter die Einbauküche übernimmt.

Diese Taktik geht natürlich nur dann auf, wenn der Nachmieter nicht weiß, wer der Vermieter der Wohnung ist.

Andernfalls kann der Nachmieter (wenn er die Küche nicht kaufen möchte) sich direkt mit dem Vermieter in Verbindung setzen und den Mietvertrag schließen. In diesem Falle bleibt der Vormieter auf seiner Küche sitzen.

MUSTERVERTRAG ZUM DOWNLOAD:

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Hinweis: Wir übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität der gesamten Vertragsvorlage oder einzelner Teile davon

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