Wer durch die Handlung oder Unterlassung eines anderen eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, hat grundsätzlich Anspruch auf Schmerzensgeld.
Ein Schmerzensgeldanspruch ist i.A. davon abhängig, dass der Schädiger die Verletzungshandlung schuldhaft begeht.
Eine Ausnahme hiervon ist z.B. die sogenannte Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, nach der sich eine Haftung auch ohne Verschulden ergeben kann, wenn der Schädiger ein Kraftfahrzeug geführt hat, dem eine sogenannte Betriebsgefahr innewohnt.
Im „Normalfall“ spielt jedoch der Grad des Verschuldens des Schädigers eine entscheidende Rolle.
Nach einem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen (BGHZ 18, 149) ist das Verschulden des Schädigers im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Dadurch soll die Möglichkeit geboten werden, das Schmerzensgeld für die Folgen eines Verbrechens oder grober Fahrlässigkeit höher festzusetzen als für die äußerlich gleichen Folgen eines Fehlverhaltens im Verkehr, wie es jedem unterlaufen kann.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind daher grundsätzlich dergestalt zu berücksichtigen, dass deswegen ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen ist (OLG Frankfurt zfs 2005, 597; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Nürnberg zfs 1995, 452).
Es macht demnach bei der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes einen entscheidenden Unterschied, ob lediglich eine fahrlässige Tat (z.B. fahrlässige Körperverletzung durch Verkehrsunfall) oder eine Vorsatztat (z.B. vorsätzliche Verletzung durch Faustschlag) vorliegt.