Psychische Folgeschäden nach Verkehrsunfall

Woman sitting on the road after an accident. Injured woman feeling bad after having a car crash

Psychische Unfallfolgen

Häufig leiden Geschädigte, die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erlitten haben, auch unter psychischen Folgeschäden.

Diese können u.U. jahrelang andauern und die Betroffenen sowohl im Privatleben als auch im Beruf stark beeinträchtigen.

So kommt es bei Unfallopfern beispielsweise zu:

  • schweren psychischen Traumata,
  • Schlafstörungen und Albträumen,
  • Angst vor Teilnahme am Straßenverkehr,
  • Gereiztheit,
  • Schreckhaftigkeit,
  • Gedächtnisstörungen,
  • Konzentrationsstörungen,
  • innerer Unruhe,
  • Teilnahmslosigkeit, 
  • Angstzuständen,
  • psychisch bedingter verminderter Leistungsfähigkeit,
  • Beziehungs- u. Eheproblemen,
  • Panikattacken,
  • Depressionen,
  • posttraumatischen Belastungsstörungen. 

Haftung des Unfallverursachers

Der Schädiger haftet gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich auch für psychisch bedingte Unfallfolgen.

Dies gilt allerdings nur, wenn sicher ist, dass die psychischen Störungen durch den Unfall verursacht wurden.

Da psychische Erkrankungen im Gegensatz zu körperlichen Verletzungen nicht durch Fotos oder bildgebende Verfahren bewiesen werden können, kommt es häufig zum Streit über Schadensersatzzahlungen.

Kfz-Haftpflichtversicherer bestreiten regelmäßig, dass überhaupt psychische Beschwerden vorliegen bzw. dass diese Beschwerden durch den Unfall verursacht wurden.

Die Ursächlichkeit des Unfalls für die psychischen Folgen muss der Geschädigte beweisen. Im Prozess geschieht dies üblicherweise durch Einholung von medizinischen und psychologischen Sachverständigengutachten.

Haftung auch bei labiler Konstitution des Geschädigten

Die Haftung des Schädigers besteht auch dann, wenn die psychischen Folgeschäden auf einer labilen seelisch-psychischen Grundkonstitution des Geschädigten beruhen, also der Geschädigte besonders anfällig für psychische Störungen war.

Der Schädiger kann sich nicht auf diese Veranlagung des Geschädigten berufen und argumentieren, dass es ohne diese Grundkonstitution nicht zu den Folgeschäden gekommen wäre.

Der Schädiger kann nicht fordern, so gestellt zu werden, als wäre der Geschädigte vollkommen psychisch stabil gewesen.

Der „Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt“, reicht für eine Haftung aus.

Ausnahme: Bagatellschaden

Eine Haftung des Schädigers für psychische Folgeschäden eines Verkehrsunfalls scheidet aus, wenn das eigentliche Schadensereignis sehr geringfügig war, also eine Bagatellverletzung vorlag.

Von einer Bagatelle ist auszugehen, wenn die durch den Verkehrsunfall verursachte Primärverletzung

  • nach Art und Intensität ganz geringfügig war,
  • den Verletzten normalerweise nicht nachhaltig beeindruckt,
  • lediglich alltagstypische körperliche Beschwerden verursachte,
  • in grobem Missverhältnis zu den psychischen Folgen steht.

Allerdings kommt ein solcher Ausschluss des Schadensersatzes für psychische Folgeschäden nur sehr selten in Betracht, da der Bundesgerichtshof selbst eine mittelschwere HWS-Distorsion nicht mehr als Bagatelle ansieht.

Ausnahme: Begehrensneurose

Eine Haftung des Schädigers für psychische Unfallfolgen scheidet auch aus, wenn beim Geschädigten eine sogenannte Begehrensneurose vorliegt.

Dies ist dann der Fall, wenn der Geschädigte den Verkehrsunfall dazu nutzt, in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit den Schwierigkeiten und Belastungen des Arbeitslebens auszuweichen.

Die Beweislast für das Vorliegen einer Begehrensneurose trägt der Schädiger. Der Beweis kann nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erbracht werden.

BGH-Urteile zur Haftung für psychische Folgeschäden:

Urteil des BGH vom 16.03.2004 (VI ZR 138/03)

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BGH VI ZR 138/03 Haftung des Schädigers für psychische Unfallfolgen des Geschädigten, Ausnahmen: Bagatellschaden u. Begehrensneurose
BGH VI ZR 138-03 Haftung für psychische […]
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Urteil des BGH vom 10.07.2012 (VI ZR 127/11)

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BGH VI ZR 127/11 Haftung des Schädigers für psychische Unfallfolgen des Geschädigten, Prädisposition des Geschädigten, Ausnahmen: Bagatellschaden u. Begehrensneurose
BGH VI ZR 127-11 Haftung für psychische […]
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