Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete bis zum 3. Werktag des Monats zu entrichten.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung (durch Überweisung) ausreicht, wenn der Mieter seiner Bank am 3. Werktag des Monats den Überweisungsauftrag erteilt.
Es kommt daher nicht darauf an, dass die Zahlung bis zum 3. Werktag des Monats auf dem Vermieterkonto eingeht.
Der BGH hat weiter klargestellt, dass die in vielen Mietverträgen enthaltene Klausel „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.“ unwirksam ist.
Diese Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, da sie dem Mieter das Risiko einer bankbedingten Verzögerung der Zahlung auferlegt.
BGH, Urteil vom 05.10.2016 (VIII ZR 222/15)
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BGH VIII ZR 222-15 Überweisungsauftrag für Miete am dritten Werktag des Monats ist fristgerecht
BGH VIII ZR 222-15 Mietzahlung Überweisu[…]
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