Zählt der Samstag bei der Mietzahlung als Werktag?

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Die monatliche Miete ist bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen, § 556b Abs. 1 BGB.

Bei der Berechnung dieser 3-Tages-Frist zählt der Samstag nicht als Werktag.

Wenn also der dritte Werktag eines Monats auf einen Samstag fällt, wird die Miete erst am darauf folgenden Montag fällig.

Zudem ist es für die Wahrung der 3-Tages-Frist ausreichend, wenn der Mieter am dritten Werktag den Überweisungsauftrag bei seiner Bank auslöst.

Es kommt also nicht darauf an, dass die Mietzahlung am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht.

BGH, Urteil vom 13.07.2010 (VIII ZR 129/09)

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BGH VIII ZR 129-09 Samstag bei Mietzahlungsfrist kein Werktag
BGH VIII ZR 129-09 Samstag zählt bei Mie[…]
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BGH, Urteil vom 05.10.2016 (VIII ZR 222/15)

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BGH VIII ZR 222-15 Mietzahlung rechtzeitig bei Überweisung am Fälligkeitstag
BGH VIII ZR 222-15 Für rechtzeitige Miet[…]
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