Schaden beim Lohnunternehmer
Viele Landwirte lassen ihre Felder durch Lohnunternehmer bearbeiten, die hierzu landwirtschaftliche Maschinen wie z.B. Mähdrescher einsetzen.
Bei derartigen Arbeiten kommt es regelmäßig zu Beschädigungen der eingesetzten Maschinen durch Fremdkörper, die sich auf den Feldern befinden.
Bei diesen Fremdkörpern handelt es sich z.B. um Maschinenteile, Zaunteile o.ä.
Kommt es zu einem Schaden durch einen solchen Fremdkörper, können auf den Lohnunternehmer sehr hohe Reparaturkosten zukommen, da landwirtschaftliche Maschinen wie Mähdrescher sehr kostspielig und kompliziert sind.
Hinzu kommt eine Gewinneinbuße, da der beschädigte Mähdrescher während der Reparaturzeit nicht eingesetzt werden kann. Dieser Umsatzverlust kann den Lohnunternehmer hart treffen, da die Erntezeit zeitlich begrenzt ist und die Maschinen in diesem Zeitfenster möglichst ausgelastet sein sollten.
Nach der Beschädigung einer landwirtschaftlichen Maschine durch einen Fremdkörper stellt sich zwangsläufig die Frage, wer für den Schaden aufkommen muss.
Landwirt muss Feld nicht auf Fremdkörper untersuchen
Der naheliegendste Gedanke ist natürlich, den Landwirt in Anspruch zu nehmen, dem das Feld gehört, da dieser für den Zustand seines Feldes verantwortlich ist.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist dies aber in den meisten Fällen nicht möglich.
Der Landwirt als Auftraggeber des Lohnunternehmers ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vor dem Ernteeinsatz ein mehrere Hektar großes Feld auf gefährliche Fremdkörper zu untersuchen.
… es sei denn:
1.) der Landwirt hat konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Mähdreschers
oder
2.) der Fremdkörper wurde durch den Landwirt oder einen seiner Mitarbeiter auf das Feld verbracht bzw. dort vergessen oder verloren
oder
3.) das Feld ist so überschaubar, dass eine Untersuchung auf Fremdkörper für den Landwirt ausnahmsweise zumutbar ist.
In diesen Fällen kann vom Landwirt verlangt werden, das vom Lohnunternehmer zu bearbeitende Feld vor Arbeitsbeginn auf Frendkörper zu untersuchen. Tut er dies nicht, haftet er dem Lohnunternehmer für eine Beschädigung von dessen landwirtschaftlicher Maschine.
Was gilt bei einer Beschädigung durch einen Stein?
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde ein Mähdrescher durch eine auf einem Rapsfeld liegende Hacke beschädigt.
Der Fall lässt sich jedoch nur bedingt auf eine Beschädigung einer Maschine durch einen Stein übertragen.
Steine „wandern“ auf Feldern üblicherweise durch Pflügen, Eggen und die Witterung an die Oberfläche und können so Schäden an Maschinen verursachen.
Kommt es zu einem Schaden an einem Mähdrescher durch einen (großen) Stein, kann argumentiert werden, dass es dem Landwirt zuzumuten gewesen wäre, nach dem Pflügen bzw. Eggen das Feld auf herausragende, große Steine abzusuchen.
Ein frisch gepflügtes Feld ist gut überschaubar, weshalb sich in einem solchen Fall der Zeitaufwand für die Untersuchung (und das Aufsammeln der Steine) in Grenzen halten würde.
Außerdem könnte man davon ausgehen, dass der Landwirt selbst bzw. eine von ihm beauftragte Person den Stein durch das Pflügen oder Eggen an die Oberfläche befördert und damit die Schadensursache selbst gesetzt hat.
Download Urteil
BGH VII ZR 98/12 Beschädigung Mähdrescher durch Fremdkörper auf Feld
vii_zr__98-12.pdf
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