Schäden durch Verkehrsunfälle werden meist durch physischen Kontakt der unfallbeteiligten Fahrzeuge bzw. durch Kontakt eines unfallbeteiligten Fahrzeugs mit einem Menschen oder einem Gegenstand verursacht. Dies ist jedoch nicht immer der Fall.
Haftung trotz fehlender Fahrzeug-Berührung?
Wie verhält es sich, wenn ein Unfallbeteiligter ohne eine direkte Berührung des Unfallverursachers zu Schaden kommt?
Haftet ein Unfallverursacher auch dann, wenn sein Handeln eine Ausweichreaktion des Geschädigten auslöst, durch die dieser einen Schaden erleidet?
Antwort des Bundesgerichtshofs: Ja.
Der Halter und der Führer eines Kraftfahrzeugs können auch dann haften, wenn sich die unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht berührt haben.
Eine mittelbare Verursachung des Verkehrsunfalls reicht für eine Haftung aus, wenn das Kraftfahrzeug des Schädigers (mit)ursächlich für den Eintritt des Schadens war.
Ein klassisches Beispiel für eine berührungslose Schadensverursachung ist ein Ausweichmanöver, das eine Reaktion auf das Fahrverhalten eines anderen Kraftfahrzeugs darstellt, z.B. das Ausweichen eines auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugs, wenn ein anderes Fahrzeug plötzlich aus der rechten Spur nach links zieht.
Haftung auch bei überzogener Ausweichreaktion?
Kommt es darauf an, ob die Ausweichreaktion erforderlich bzw. angemessen war?
Antwort des Bundesgerichtshofs: Nein.
Der die Ausweichreaktion verursachende Unfallbeteiligte kann auch dann haften, wenn die Ausweichreaktion des Geschädigten voreilig bzw. objektiv unnötig war.
Der Geschädigte muss das Ausweichen noch nicht einmal selbst für erforderlich bzw. für die einzig richtige Reaktionsmöglichkeit gehalten haben.
Es kommt allein darauf an, ob das Fahrverhalten des Unfallverursachers (z.B. plötzliches Ausscheren nach links) ursächlich für das Ausweichmanöver des Geschädigten war.
Die Halter-Haftung und die Führer-Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) setzen zunächst nur voraus, dass sich ein Verkehrsunfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet hat.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Fahrmanöver des Schädigers der Auslöser für das Ausweichmanöver des Geschädigten war.
BGH, Urteil vom 21.09.2010 (VI ZR 263/09)
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BGH VI ZR 263/09 Verkehrsunfall durch Ausweichreaktion
BGH VI ZR 263-09 Verkehrsunfall durch Au[…]
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