In vielen Mietverträgen findet sich die Formulierung „Die Wohnung ist bei Auszug besenrein zurückzugeben.“
Gelegentlich kommt es zum Streit zwischen Mietern und Vermietern über die Frage, welche Reinigungsarbeiten der Mieter im Rahmen einer besenreinen Rückgabe schuldet.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Mieter in einem solchen Fall lediglich grobe Verschmutzungen beseitigen muss (Urteil vom 28.06.2006, VIII ZR 124/05).
Im Einzelnen bedeutet das für eine besenreine Wohnungsrückgabe Folgendes:
Der Mieter MUSS:
- Fußböden fegen bzw. staubsaugen,
- grobe Verunreinigungen von Böden, Wänden, Decken entfernen,
- Heizkörper, Fensterrahmen, Türen, Sanitäranlagen abwischen.
Hat sich der Mieter im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, die auch das Streichen von Fußböden umfassen, muss er bei Vorhandensein eines Teppichs diesen grundreinigen.
Der Mieter muss NICHT:
- Fenster putzen,
- Polster, Gardinen, Teppiche, Sanitäranlagen grundreinigen,
- (normale) Nikotinablagerungen entfernen.
Download Urteil
BGH VIII ZR 124/05 Definition besenreine Rückgabe Mietwohnung
Was bedeutet besenrein BGH VIII ZR 124-0[…]
PDF-Dokument [101.4 KB]