Vermieter stehen vor einer Neuvermietung oft vor der Frage, woher sie einen geeigneten Mietvertrag bekommen können, der ihren Interessen gerecht wird.
Meist wird ein im Handel oder Internet erhältlicher Formularvordruck verwendet. Gelegentlich werden auch Textbausteine aus verschiedenen Internet-Musterverträgen miteinander kombiniert.
Hier ist jedoch Vorsicht geboten!
Vermietung von Wohnraum
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH ändert häufig seine Rechtsprechung zu wichtigen Themen wie z.B. Schönheitsreparaturen oder Betriebskosten.
Dies führt dann u.U. dazu, dass langjährig verwendete Formularklauseln quasi über Nacht unwirksam werden und auch im Nachhinein nicht mehr gerettet werden können.
Dies kann große finanzielle Nachteilen zur Folge haben. Eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel führt z.B. dazu, dass der Mieter keine Renovierung mehr durchführen muss, weshalb der Vermieter diese Kosten selbst tragen muss.
Vermietung von Geschäftsräumen
Auch der für das Gewerbemietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH ändert gelegentlich seine Rechtsprechung, was sich ebenfalls nachteilig für Vermieter auswirken kann.
Zudem sind im Gewerbemietrecht verschiedene Besonderheiten zu beachten, die aufgrund der meist langen Laufzeit dieser Verträge besonders gravierende Auswirkungen haben können. Wird z.B. bei einem Gewerbemietvertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gegen das Schriftformgebot verstoßen, ist der Vertrag ordentlich kündbar und eine evtl. vereinbarte längere Laufzeit wird dadurch unwirksam.
Hilfe vom Fachanwalt für Mietrecht
Es ist daher zu empfehlen, vor Abschluss eines Mietvertrages einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren, um einen für Sie maßgeschneiderten Mietvertrag erstellen zu lassen.
Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag (im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten) auf Ihre persönlichen Verhältnisse hin anpassen zu lassen.
Ein versierter Fachanwalt für Mietrecht kennt die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung, weshalb ein anwaltlich erstellter Mietvertrag Ihnen böse Überraschungen ersparen kann.
Insbesondere im Gewerbemietrecht lässt der Gesetzgeber den Vertragsparteien in vielen Punkten freie Hand – im Gegensatz zum Wohnraummietrecht, das viele Mieterschutz-Vorschriften enthält, von denen nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf.