Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine „normale“ Straße einfährt, muss immer die Vorfahrt gewähren.
Dies gilt auch dann, wenn das Verkehrsschild, das das Ende der Zone anzeigt, sich nicht unmittelbar vor der Einmündung befindet, sondern bis zu 30 m davor.
Die Einmündung eines verkehrsberuhigten Bereichs in eine reguläre Straße entspricht also vorfahrtsrechtlich einer Grundstücksausfahrt.
Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs gilt „Rechts vor Links“.
Zudem haben Fußgänger im verkehrsberuhigten Bereich auf der gesamten Straßenbreite Vorrang gegenüber Kraftfahrzeugen.
Sie dürfen also die ganze Straße für sich beanspruchen.
Dies gilt insbesondere für spielende Kinder.
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BGH VI ZR 8/07 Vorfahrt im verkehrsberuhigten Bereich
BGH VI ZR 8-07 Bei Verlassen verkehrsber[…]
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