Schmerzensgeld für Schleudertrauma nach Verkehrsunfall

Schleudertrauma nach Verkehrsunfall Schmerzensgeld Anwalt Verkehrsrecht Neuruppin Wittstock

Wer als Geschädigter durch einen Verkehrsunfall verletzt wird, hat (bei gegebener Haftung des Unfallgegners) Anspruch auf Schmerzensgeld.

Eine der häufigsten unfallbedingten Verletzungen von Fahrzeuginsassen ist das Schleudertrauma, auch HWS-Distorsion genannt.

Typische Beschwerden bei Schleudertrauma

Diese Verletzung tritt oft nach einer starken und plötzlichen Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs auf, in dem sich die betreffende Person befindet. Dies ist zumeist bei Auffahrunfällen oder sonstigen Fahrzeugkollisionen der Fall.

Die Betroffenen leiden nach einem solchen Verkehrsunfall unter:

  • Kopf- und Nackenschmerzen,
  • schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des Nackens,
  • Schlaflosigkeit,
  • Verspannungen,
  • Übelkeit,
  • Schwindel.

Häufig treten die Beschwerden mit einer zeitlichen Verzögerung auf. Geschädigte klagen oft erst am nächsten Morgen nach dem Verkehrsunfall über Schmerzen im Nackenbereich oder Verspannungen.

Geltendmachung des Anspruchs

Der Schmerzensgeldanspruch ist gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Üblicherweise erteilt der Geschädigte dem Haftpflichtversicherer eine Schweigepflichtentbindungserklärung, damit der Versicherer bei den behandelnden Ärzten Arztberichte einholen kann.

Liegen die Arztberichte vor, kann der Rechtsanwalt des Geschädigten nach Auswertung der Berichte die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs beziffern und gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen.

Höhe des Schmerzensgeldes

Die Höhe des Schmerzensgeldes für ein Schleudertrauma kann zwischen 100 EUR und 1.000 EUR liegen, in Einzelfällen auch höher.

Da die Spanne des möglichen Schmerzensgeldes recht groß ist, kommt es gelegentlich zum Streit über den Schmerzensgeldbetrag.

Gerade bei „Standardverletzungen“ wie dem Schleudertrauma liegen die Vorstellungen gelegentlich weit auseinander.

In den meisten Fällen gelingt jedoch eine außergerichtliche Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes, oft durch „Feilschen“ zwischen dem Rechtsanwalt und dem Sachbearbeiter der Versicherung.

Als Hilfsmittel für die Bestimmung des Schmerzensgeldbetrages dienen Schmerzensgeldtabellen. Die gebräuchlichste Tabelle ist die jährlich erscheinende Zusammenstellung von Hacks/Wellner/Häcker.

Um aus der immensen Menge von einschlägigen Gerichtsentscheidungen die jeweils passende herauszufinden, müssen die relevanten Eckdaten des Falles aus dem Arztbericht „herausgefiltert“ werden. Hierzu zählen:

  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit,
  • Umfang und Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE),
  • Anzahl der Arztbesuche,
  • Dauer eines evtl. Krankenhausaufenthalts,
  • physiotherapeutische Behandlungen,
  • Dauer und Umfang der Beschwerden,
  • physische Beweisbarkeit der Verletzung.

Streit über Schmerzensgeld

Gelegentlich bestreiten Haftpflichtversicherer, dass es überhaupt zu einem unfallbedingten Schleudertrauma gekommen ist.

Die Zahlung von Schmerzensgeld wird dann vollständig verweigert.

Das geschieht vor allem dann, wenn die Aufprallgeschwindigkeit nicht sehr hoch gewesen ist. Es wird dann gern mit einer „Harmlosigkeitsgrenze“ argumentiert: Sei eine bestimmte Kollisionsgeschwindigkeit nicht überschritten worden, könne auch kein Schleudertrauma aufgetreten sein.

Dieser schematischen Betrachtungsweise hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.07.2008, VI ZR 274/07) jedoch eine Absage erteilt:

Da es sich bei einem Schleudertrauma um ein komplexes Verletzungsmuster handelt, kann das Vorliegen einer solchen Verletzung nicht allein dadurch ausgeschlossen werden, dass eine bestimmte Geschwindigkeitsänderung nicht überschritten wurde. Vielmehr spielen auch andere Faktoren eine Rolle, wie z.B. die Sitzposition und die Kopfhaltung des Betroffenen oder die Anspannung der Nackenmuskulatur.

Bleibt die Frage des Vorliegens eines Schleudertraumas streitig, muss das Gericht u.U. durch Sachverständigengutachten klären, wie hoch die unfallbedingte Geschwindigkeitsänderung war und ob es überhaupt zu einer Verletzung gekommen ist.

Die Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten.

Da die Einholung von unfallanalytischen, biomechanischen und medizinischen Gutachten äußerst kostspielig ist, wird ein solches Verfahren ohne eine Rechtsschutzversicherung i.A. zu riskant sein.

Die Kosten für diese Gutachten sind vom Geschädigten zunächst vorzuschießen. Gewinnt er den Prozess, sind diese Kosten von der Gegenseite zu erstatten.

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BGH VI ZR 235/07 Medizinisches Sachverständigengutachten bei HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall
BGH VI ZR 235-07 HWS-Schleudertrauma, Sa[…]
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BGH VI ZR 274/07 Keine Harmlosigkeitsgrenze für Geschwindigkeitsänderung bei HWS-Distorsion nach Verkehrsunfall
BGH VI ZR 274-07 HWS-Schleudertrauma, ke[…]
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Schleudertrauma nur schwer zu beweisen

Die besondere Schwierigkeit beim Schleudertrauma besteht darin, dass es objektiv kaum nachweisbar ist.

Die üblichen bildgebenden Verfahren (Röntgen, CT, MRT) zeigen in den allermeisten Fällen keinen eindeutigen Befund. Knöcherne Verletzungen liegen meist nicht vor.

Die Geschädigten verweisen dann häufig auf den Bericht ihres behandelnden Arztes, aus dem sich die konkreten Beschwerden ergeben.

Jedoch sind auch diese Arztberichte zumeist kein eindeutiger Beweis, da die Angaben des Arztes zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ausschließlich auf den verbalen Angaben des Patienten beruhen.

Im Allgemeinen dreht der Arzt den Kopf des Patienten bzw. drückt auf bestimmte Stellen des Körpers und schließt dann aus den Schmerzreaktionen des Patienten auf die Verletzungen.

Da die Schmerzäußerungen des Geschädigten jedoch rein subjektiv sind, fehlt meist ein echter objektiver Beweis für die Verletzung.

Letztlich obliegt es dem Gericht, die vom Geschädigten erbrachten Beweise zu würdigen und darüber zu entscheiden, ob der Nachweis eines unfallbedingten Schleudertraumas erbracht worden ist.