Personenschaden nach Verkehrsunfall | Welche Ansprüche haben Geschädigte?

Ambulance van rushes down the highway

Wird ein Verkehrsteilnehmer durch einen Verkehrsunfall verletzt, hat er – je nach Schwere der Verletzung – verschiedene Ansprüche gegen den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer.

Hier finden Sie eine kurze Übersicht über die wichtigsten Ansprüche:

SCHMERZENSGELD

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IN WELCHEN FÄLLEN GIBT ES SCHMERZENSGELD?

Wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls eine Verletzung erleidet, die über eine bloße Bagatelle hinausgeht, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld.

Dies betrifft sowohl körperliche als auch psychische Verletzungen.

Schmerzensgeld stellt eine „billige Entschädigung in Geld“ für solche Schäden dar, die kein Vermögensschaden sind, § 253 Abs. 2 BGB.

Bei einem Arbeitsunfall, insbesondere einem Wegeunfall, besteht jedoch kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die gesetzliche Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaft). Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nur Zahlungen, die materielle (klar bezifferbare) Schäden betreffen.

WIE WIRD SCHMERZENSGELD GELTEND GEMACHT?

Um die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmen zu können, müssen Berichte von den behandelnden Ärzten eingeholt werden. Dies wird meist von dem Haftpflichtversicherer des Schädigers übernommen, der die Berichte an den Anwalt des Geschädigten weiterleitet.

Anschließend wertet der Anwalt die Arztberichte aus und beziffert den konkreten Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer. Hierbei wird meist auf eine Tabelle mit einschlägigen Schmerzensgeld-Urteilen zurückgegriffen.

WOVON HÄNGT DIE HÖHE DES SCHMERZENSGELDES AB?

Der Umfang des Schmerzensgeldes hängt u.a. von folgenden Faktoren ab:

  • Schwere der Verletzungen,
  • Alter des Verletzten,
  • Größe, Heftigkeit u. Dauer der Schmerzen,
  • Umfang der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen,
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit (bei Berufstätigen),
  • Dauer und Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • bleibenden Dauerschäden,
  • bleibenden Entstellungen,
  • bleibenden Behinderungen,
  • Einschränkungen im Beruf,
  • Einschränkungen bei sportlicher Betätigung,
  • Angewiesensein auf fremde Hilfe,
  • Vorhandensein von Angstzuständen, 
  • Vorhandensein von Wesensveränderungen,
  • Dauer von stationären Krankenhausaufenthalten,
  • Anzahl ambulanter ärztlicher Behandlungen,
  • Dauer von Reha-Maßnahmen,
  • Anzahl u. Schwere von durchgeführten Operationen,
  • Art u. Dauer von Medikamenteneinnahmen,
  • Vorhandensein von Vorschäden.

Kann eine Einigung über die Höhe des Schmerzensgeldes nicht erzielt werden, kann das Schmerzensgeld eingeklagt werden, wobei dem Gericht die Bestimmung der Höhe übertragen wird.

Der jeweilige Schmerzensgeldbetrag kann nicht mit mathematischen Methoden exakt bestimmt werden, sondern wird vom Gericht individuell festgelegt. Hierbei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Höhe werden frühere, einschlägige Urteile anderer Gerichte herangezogen.

Die von deutschen Gerichten zugesprochenen Schmerzensgelder sind nicht mit den immensen Summen vergleichbar, die z.B. in den USA oft ausgeurteilt werden. 

SCHMERZENSGELD ALS EINMAL-ZAHLUNG

Grundsätzlich wird Schmerzensgeld als Einmal-Leistung an den Geschädigten gezahlt. Es handelt sich um einen einheitlichen, grundsätzlich unteilbaren Anspruch.

SCHMERZENSGELD-RENTE

In Fällen von lebenslangen, schweren Dauerschäden kommt ausnahmsweise eine Schmerzensgeldrente in Betracht, z.B. bei:

  • schweren Hirnschäden,
  • Querschnittslähmung,
  • Erblindung,
  • Taubheit,
  • schwersten Kopfverletzungen.

Der Geschädigte leidet in diesen Fällen ein Leben lang unter den Folgen der Verletzung und wird immer wieder aufs Neue mit den Verletzungsfolgen konfrontiert. Der Verletzte soll durch die Rente in die Lage versetzt werden, die Verletzungsfolgen abzumildern.

SCHMERZENSGELDVORSCHUSS

Ist absehbar, dass sich die Schadensregulierung in die Länge zieht, kann der Geschädigte sofort einen Schmerzensgeldvorschuss geltend machen, der auch sofort zu zahlen ist.

Die Frage nach einem Vorschuss auf das Schmerzensgeld stellt sich immer dann, wenn die Behandlung der Unfallfolgen längere Zeit andauert. Eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes sollte nämlich erst  erfolgen, wenn sämtliche Behandlungsmaßnahmen abgeschlossen sind und das vollständige Ausmaß des Personenschadens endgültig beurteilt werden kann. Dies gilt vor allem für mögliche Dauerschäden.

Wenn die Haftungsfrage geklärt ist, zahlen Versicherungen den Schmerzensgeldvorschuss meist anstandslos.

Verweigert der gegnerische Versicherer jedoch die Zahlung, kann der Schmerzensgeldvorschuss eingeklagt werden.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.01.2004, VI ZR 70/03) hat entschieden, dass eine solche Klage als sogenannte offene Schmerzensgeld-Teilklage zulässig ist. Es werden dann im Urteil nur diejenigen Verletzungsfolgen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind. 

Eine solche Schmerzensgeld-Teilklage bietet sich immer dann an, wenn die gegnerische Versicherung trotz klarer Haftungslage den Vorschuss nicht zahlt und die behandelnden Ärzte noch nicht abschließend beurteilen können, ob es zu dauerhaften gesundheitlichen Folgen kommen wird und wie lange die Heilbehandlung noch andauern wird.

Kommen später infolge des Unfalls weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu, kann der Geschädigte weiteres Schmerzensgeld beanspruchen.

GELTENDMACHUNG DURCH ANDERE PERSONEN

Ansprüche auf Schmerzensgeld sind

  • übertragbar,
  • vererblich,
  • pfändbar,

können also auch durch Dritte gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Geschädigte können Schmerzensgeldansprüche also an Dritte abtreten, die dann zum Inhaber des Anspruchs werden. 

Verstirbt ein Geschädigter, können seine Erben den Anspruch weiter geltend machen.

Der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten kann auch von einem seiner Gläubiger gepfändet werden.

BEHANDLUNGSKOSTEN

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Der Schädiger hat dem Geschädigten grundsätzlich auch alle Kosten zu erstatten, die im Rahmen der unfallbedingten Heilbehandlung entstehen.

Hierzu zählen u.a.:

  • Kosten der ärztlichen Behandlung,
  • Kosten von Physiotherapie, Massagen, Krankengymnastik,
  • Zuzahlungen für Medikamente u. Verbandmittel,
  • Zuzahlungen für Behandlungen,
  • Kosten der Fahrten zu Behandlungen,
  • Kosten für kosmetische Operationen,
  • Kosten der Besuche naher Angehöriger,
  • Nebenkosten stationärer Behandlung.

Die Krankenkasse des Geschädigten, die meist den Großteil der unfallbedingten Behandlungskosten zahlt, hat einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, der direkt durchgesetzt wird.

Bei unfallbedingten stationären Aufenthalten muss sich der Geschädigte allerdings ersparte Verpflegungskosten anrechnen lassen, da er sich während dieser Zeit nicht zu Hause selbst verpflegen muss. Dem wird meist dadurch Rechnung getragen, dass die tägliche Krankenhaus-Zuzahlung von ca. 10,00 EUR vom Versicherer des Schädigers mit den ersparten Aufwendungen verrechnet wird.

Nach einem Arbeitsunfall (häufig Wegeunfall) übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaft) die gesamten Behandlungskosten. Der Verletzte erhält im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ggfs. auch Behandlungen, die von den Krankenkassen üblicherweise nicht übernommen werden.

VERDIENSTAUSFALL

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ARBEITNEHMER

Wird der Verletzte aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig, zahlt sein Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen das Gehalt als Entgeltfortzahlung weiter, so dass dem Geschädigten bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen kein Verdienstausfall entsteht.

Jedoch kann der Arbeitgeber des Geschädigten beim Unfallverursacher das „umsonst“ gezahlte Gehalt als Schaden geltend machen.

Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen hinaus, erhält der Geschädigte von seiner Krankenkasse bis zu 18 Monate Krankengeld.

Da das Krankengeld lediglich 70% des Nettogehalts entspricht, kann der Geschädigte vom Schädiger die Differenz von 30% als Erwerbsschaden ersetzt verlangen.

Die Krankenkasse macht die ihr durch das Krankengeld entstandenen Aufwendungen selbstständig gegenüber dem Schädiger geltend.

Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den Krankengeld-Zeitraum hinaus, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls, da er so zu stellen ist, als ob der Unfall sich nicht ereignet hätte.

Der Erwerbsschaden umfasst u.a.

  • das „normale“ Gehalt,
  • Differenz zwischen Krankengeld und Gehalt,
  • Urlaubsgeld,
  • Weihnachtsgeld,
  • Überstundenvergütung,
  • Schichtzulagen,
  • Erschwerniszulagen,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Fahrtgeld,
  • Mitarbeiterrabatte,
  • Trinkgelder,
  • versicherungsrechtliche Nachteile,
  • Rentenminderung.

Der Geschädigte muss sich im Rahmen des Erwerbsschadens die Vorteile / Ersparnisse anrechnen lassen, die ihm dadurch entstehen, dass er unfallbedingt nicht arbeiten kann.

Angerechnet werden u.a.folgende Vorteile / Ersparnisse:

  • ersparte Fahrtkosten zur Arbeitsstätte,
  • ersparte Verpflegungsmehrkosten,
  • ersparte Anschaffung von Arbeitskleidung,
  • ersparte Reinigung von Arbeitskleidung,
  • ersparte Mehrkosten doppelter Haushaltsführung,
  • Steuerersparnisse durch steuerfreie o. steuerbegünstigte Sozialleistungen.

SELBSTSTÄNDIGE

Ist der Verletzte Unternehmer, gestaltet sich die Berechnung des Erwerbsschadens deutlich komplizierter.

Entscheidend ist, wie sich das Geschäft und der Gewinn des Verletzten ohne den Unfall entwickelt hätten.

Bei dieser hypothetischen Betrachtung bedienen sich die Gerichte häufig eines Sachverständigen, um alle maßgeblichen Faktoren verlässlich berücksichtigen zu können.

Bei dieser Prognose kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen zugute. Es wird also keine exakte und detaillierte Vorhersage der hypothetischen Entwicklung des Gewinns erwartet. Der Geschädigte muss jedoch die behauptete Gewinnerwartung glaubhaft machen und auf nachvollziehbare Tatsachen stützen, die auch beweisbar sein müssen.

Existieren weder greifbare Anhaltspunkte für eine außergewöhnlichen Geschäftserfolg noch für ein geschäftliches Scheitern, ist davon auszugehen, dass sich das Geschäft des Geschädigten durchschnittlich entwickelt hätte.

Auch bei Selbstständigen findet eine Anrechnung von Vorteilen statt, die daraus entstehen, dass das Geschäft verletzungsbedingt nicht fortgeführt werden kann. Hierzu zählen:

  • ersparte Umsatzsteuer,
  • ersparte Einkommensteuer,
  • ersparte Gewerbesteuer
  • ersparte Fahrtkosten.

ARBEITSUNFALL (Z.B. WEGEUNFALL)

Liegt ein Arbeitsunfall, wie z.B. ein Wegeunfall, vor, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaft) weitestgehend den Verdienstausfall des Verletzten. 

Der Verletzte erhält Verletztengeld, das sich auf 80% des vorherigen Gehalts beläuft.

In schweren Fällen kann Anspruch auf eine Verletztenrente bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalls längere Zeit (mehr als 26 Wochen) wesentlich (20% bzw. 30%) gemindert ist bzw. bleibt.

Führt der Arbeitsunfall zum Tod, können die Hinterbliebenen (Witwe, Witwer, Waisen, Halbwaisen) eine Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes) beanspruchen.

Arbeitnehmer kommen grundsätzlich in den Genuss der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie automatisch pflichtversichert sind. Selbstständige können sich freiwillig versichern. Für andere Berufsgruppen (z.B. Beamte, Ärzte) gelten Sonderregeln.

VERMEHRTE BEDÜRFNISSE

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Hat der Geschädigte aufgrund der unfallbedingten Verletzungen finanzielle Aufwendungen, die regelmäßig entstehen, spricht man von vermehrten Bedürfnissen. Diese sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen.

Hierzu zählen z.B.:

  • behindertengerechte Fahrzeuge,
  • behindertengerechtes Wohnen,
  • spezielle Diäten,
  • elektronische Schreibhilfen,
  • Haushaltshilfen,
  • Körperpflegemittel,
  • künstliche Befruchtung,
  • Kuren,
  • orthopädische Hilfsmittel,
  • Pflegekosten,
  • Privatunterricht für Schüler,
  • Stärkungsmittel.

Auch hier gilt, dass die Krankenkasse, Rentenversicherung, Pflegeversicherung oder Berufsgenossenschaft, die in Vorleistung geht, die gezahlten Beträge direkt vom Schädiger zurückverlangen kann.

Lag ein Arbeitsunfall vor, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Bezahlung der vermehrten Bedürfnisse des Verletzten.

HAUSHALTSFÜHRUNGSSCHADEN

Haushaltsführungsschaden Haushaltshilfe Reinigungskraft nach Verkehrsunfall Verletzung Anwalt Verkehrsrecht Neuruppin Wittstock

Kann der Geschädigte wegen unfallbedingter Verletzungen seinen Haushalt nicht bzw. nur eingeschränkt führen, steht ihm Schadensersatz zu.

Zu den relevanten Haushaltstätigkeiten zählen u.a.:

  • Einkaufen,
  • Essenszubereitung und Küchenarbeit,
  • Reinigungsarbeiten,
  • Planung und Organisation des Haushalts,
  • Wäsche waschen und bügeln,
  • Kinderbetreuung,
  • Betreuung und Pflege von Verwandten,
  • Instandhaltung und Instandsetzung,
  • Gartenpflege.

Die Höhe des Schadensersatzes hängt u.a. von

  • dem Grad der verletzungsbedingten Einschränkung des Geschädigten,
  • der Größe des Haushalts,
  • der Ausstattung des Haushalts,
  • Vorhandensein (und Größe) eines Gartens,
  • der Anzahl der Personen im Haushalt,
  • der Anzahl zu betreuender Kinder o. Angehöriger im Haushalt,
  • der Erwerbstätigkeit des Geschädigten,
  • der Dauer eines stationären Krankenhausaufenthalts des Geschädigten

und weiteren individuellen Faktoren ab.

Wird z.B. eine verheiratete Hausfrau, die mit ihrem allein verdienenden Ehemann und 3 kleinen Kindern in einem großen Haus mit Garten lebt, schwer verletzt, können bei längeren Berechnungszeiträumen schnell mehrere zehntausend Euro an Haushaltsführungsschaden entstehen.

Gegenbeispiel: Lebt der Geschädigte in einem Ein-Personen-Haushalt ohne Garten, fällt während eines stationären Krankenhausaufenthalts nur ein sehr geringer Haushaltsführungsschaden an, da der (einzige) Bewohner abwesend ist. 

Bei der Bestimmung des verletzungsbedingten Prozentsatzes der Einschränkung kommt es nicht auf die vom Arzt ermittelte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) oder den von der Rentenversicherung festgestellten Grad der Behinderung (GdB) an, sondern auf die haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Der Haushaltsführungsschaden ist zu erstatten, unabhängig davon, ob der Geschädigte

  • den Haushalt trotz Verletzung weiter allein führt,
  • kostenlos von Verwandten oder Freunden im Haushalt unterstützt wird,
  • eine Haushaltshilfe gegen Entgelt beschäftigt.

Als Hilfsmittel zur Berechnung dienen Tabellen, die jedoch nicht rein schematisch angewandt werden dürfen. Vielmehr muss der jeweilige Sonderfall im Einzelnen berücksichtigt werden. 

Hat der Geschädigte keine Haushaltshilfe eingestellt, ist zur Bezifferung des Schadensersatzes der errechnete Haushaltsführungsaufwand (in Stunden) mit dem ortsüblichen Stundenlohn für Haushalts-Hilfskräfte zu multiplizieren. Man spricht dann vom fiktiven Haushaltsführungsschaden.

ANSPRÜCHE VON ANGEHÖRIGEN DES VERLETZTEN

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KOSTEN FÜR KRANKENHAUSBESUCHE

Wird der Geschädigte unfallbedingt stationär in einem Krankenhaus behandelt, können seine Angehörigen für Besuche

  • Fahrtkosten,
  • Übernachtungskosten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Verdienstausfall

geltend machen, wenn

  • es sich um nahe Angehörige o. Lebenspartner handelt und
  • die Besuche medizinisch notwendig waren und
  • die Aufwendungen wirtschaftlich und unvermeidbar waren.

Der Zeitaufwand der Besucher und der finanzielle Aufwand für Geschenke für den Verletzten sind nicht erstattungsfähig.

Die Besuchskosten sind nicht von den Besuchern, sondern vom Verletzten geltend zu machen.

BEERDIGUNGSKOSTEN

Ist der Geschädigte aufgrund der Folgen des Verkehrsunfalls verstorben, muss der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten einer standesgemäßen Bestattung ersetzen. 

Hierzu gehören die Kosten für

  • den Bestatter,
  • Überführungen,
  • Verdienstausfall anlässlich der Bestattung,
  • die Erstanlage der Grabstätte,
  • eine Feuerbestattung,
  • eine übliche Beerdigungsfeier,
  • den Blumenschmuck,
  • den Grabstein,
  • Sterbeurkunden,
  • Trauerkleidung,
  • Todesanzeigen u. Danksagungen,
  • Bewirtung u. Unterbringung von Trauergästen,
  • Bestattungsgebühren (kirchlich, behördlich).

Nicht zu erstatten sind (Mehr-)Kosten für

  • Doppel- bzw. Familiengrab,
  • Erbscheine,
  • Fotos,
  • Reisen von Angehörigen zur Beerdigung,
  • Grabpflege- u. Instandhaltung,
  • Umbettung,
  • Nachlassverwaltung u. Testamentseröffnung.

Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Bestattungskosten zu tragen hat. Dies sind in den meisten Fällen die Familienangehörigen des Verstorbenen.

ENTGANGENER UNTERHALT

War der durch den Verkehrsunfall Verstorbene gegenüber

  • seinen Kindern,
  • seinem (Ex-)Ehegatten,
  • seinen Eltern

unterhaltspflichtig, können diese vom Schädiger den Betrag verlangen, der dem Unterhalt entspricht, den sie von dem Verstorbenen erhalten hätten (= Unterhaltsschaden).

Der Unterhaltsschaden ist so lange zu zahlen, wie der Verstorbene voraussichtlich zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre, wenn er nicht durch den Verkehrsunfall getötet worden wäre.

SCHOCKSCHADEN NACH TOD NAHER ANGEHÖRIGER

Wenn nahe Angehörige aufgrund der Todesnachricht oder das Miterleben des Unfalls einen Schock erleiden, kann in besonders schweren Fällen ausnahmsweise ein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bestehen.

Es muss sich um pathologisch fassbare psychische Beeiträchtigungen handeln, die über das hinausgehen, was Hinterbliebene in derartigen Fällen üblicherweise zu erleiden haben.

VERTRETUNG DURCH ANWALT

Vertretung durch Rechtsanwalt Anwalt nach Verkehrsunfall Verletzung Verkehrsrecht Neuruppin Wittstock

Die Regulierung von schweren Personenschäden ist ein sehr komplexes, langwieriges Prozedere, das ein Geschädigter keinesfalls ohne anwaltliche Begleitung unternehmen sollte.

Da es sich um eine hochspezielle Materie handelt, sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

Die Regulierung von schweren Personenschäden wird bei Haftpflichtversicherern meist von hochspezialisierten juristischen Sachbearbeitern durchgeführt, die häufig über jahrelange Erfahrung verfügen. Geschädigte haben jedoch nur äußerst selten die erforderlichen Spezialkenntnisse, sodass nur durch die anwaltliche Vertretung die erforderliche Waffengleichheit hergestellt werden kann.

Die entstehenden Anwaltskosten werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übernommen (wenn dieser haftet).

TIPPS FÜR GESCHÄDIGTE

Tipps für Geschädigte Unfallopfer Verletzte nach Verkehrsunfall Anwalt Verkehrsrecht Neuruppin Wittstock

1.) Teilen Sie den unfallaufnehmenden Polizisten mit, dass Sie Beschwerden haben, damit dies protokolliert wird.

Damit ist polizeilich dokumentiert, dass Sie bereits unmittelbar nach dem Unfall Beschwerden hatten. Sie verhindern damit die Unterstellung, dass Ihnen erst Tage später „eingefallen ist“, dass Sie ein Schmerzensgeld „herausschlagen“ könnten.

2.) Suchen Sie möglichst noch am Unfalltag einen Arzt bzw. eine Krankenhaus-Ambulanz auf.

Auch hierdurch wird nachvollziehbar dokumentiert, dass sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall körperliche Beschwerden gezeigt haben.

3.) Beauftragen SIe frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Die Regulierung eines Personenschadens sollte von Anfang an von einem spezialisierten Anwalt begleitet werden. Die Weichen für eine erfolgreiche Schadensregulierung sollten bereits kurz nach dem Unfall gestellt werden.

4.) Wenn der Arzt eine Krankschreibung empfiehlt, sollten Sie diesem Rat folgen.

Eines der wichtigsten Kriterien für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Dauer der unfallbedingten Krankschreibung. Sie sollten also nicht aus falscher Rücksichtnahme auf Ihren Arbeitgeber auf die Krankschreibung verzichten – sonst kommt von der gegnerischen Versicherung mglw. der Einwand, dass die Verletzung ja nicht so schwer gewesen sein kann, da Sie ja trotz des Unfalls weiterhin arbeitsfähig waren.

5.) Heben Sie Belege für Behandlungskosten und Medikamenten-Zuzahlungen auf.

Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung nur gegen Nachweis erstattet.

6.) Notieren Sie sich die wahrgenommenen Behandlungstermine bei Ärzten und Therapeuten.

Die Fahrtkosten werden von der gegnerischen Versicherung erstattet. Hierfür sollten Sie eine Aufstellung der Behandlungstermine mit den Adressen der Behandler und den gefahrenen Strecken anfertigen.

7.) Machen Sie Fotos von Ihren Verletzungen.

Bilder sagen mehr als 1000 Worte. Dokumentieren Sie Ihre Verletzungen und den Heilungsprozess mit Fotos. Lassen Sie die Fotos von einem Familienmitglied oder Freund machen, damit ein Zeuge für den Zeitpunkt der Aufnahmen zur Verfügung steht.

8.) Unterschreiben Sie keinen Abfindungsvergleich ohne Rücksprache mit einem Anwalt.

Oft bieten Versicherungen einem Verletzten die Zahlung einer Abfindung an, um den Personenschaden endgültig abzufinden. Da solche Abfindungserklärungen sehr weitreichende Folgen haben können, sollten Sie in jedem Fall Rücksprache mit einem spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht halten, bevor Sie einen Abfindungsvergleich schließen.