Rechtsprechung des BGH zu Rauchmeldern

Technician Installing Smoke Detector

Da mittlerweile alle Bundesländer eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in Neubauten eingeführt haben, ist dieses Thema in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietverhältnissen aktuell.

Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Thematik bereits mehrfach befasst:

Einbau von Rauchmeldern ist Modernisierungsmaßnahme

Der BGH hat entschieden, dass der Einbau von Rauchmeldern als Modernisierungsmaßnahme im mietrechtlichen Sinne einzustufen ist.

Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchmeldern führt zu einer Verbesserung der Sicherheit der Bewohner und erhöht damit auch dauerhaft den Gebrauchswert der Wohnung und führt zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse.

Das ist speziell dann der Fall, wenn der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus in sämtlichen Wohnungen Rauchmelder einbauen lässt und die dauerhafte Wartung der Geräte übernimmt.

Dann ist nämlich gewährleistet, dass die Funktionsfähigkeit sämtlicher Rauchmelder im gesamten Haus einheitlich regelmäßig geprüft wird, was die Sicherheit aller Bewohner verbessert.

Aus der Einstufung von Rauchmeldern als Modernisierungsmaßnahme resultiert (bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen) Folgendes:

1.) Mieter müssen den Einbau durch den Vermieter dulden.
2.) der Vermieter kann die Kosten als Mieterhöhung auf die Mieter umlegen.

BGH, Urteil vom 17.06.2015 (VIII ZR 216/14)

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BGH VIII ZR 216/14 Einbau von Rauchmeldern in Mietwohnung ist Modernisierungsmaßnahme
BGH VIII ZR 216-14 Rauchmelder Modernisi[…]
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Mieter muss Einbau von Rauchmeldern dulden – auch wenn er bereits selbst Rauchmelder installiert hat

Die Bauordnungen aller Bundesländer sehen eine Verpflichtung zum Einbau von Rauchmeldern vor, die zumeist vom Eigentümer bzw. Bauherrn der Immobilie zu erfüllen ist.

Wenn ein Vermieter dieser gesetzlichen Pflicht nachkommt und die von ihm vermietete Wohnung mit Rauchmeldern ausstattet, hat der Mieter diese Maßnahme zu dulden.

Das gilt selbst dann, wenn der Mieter in der Wohnung bereits zuvor in Eigenregie Rauchmelder montiert hat.

Der BGH begründet dies wie folgt:

Die Landesgesetze verpflichten ausdrücklich den Eigentümer bzw. Bauherrn, nicht den Mieter. Der Eigentümer ist daher persönlich für die Erfüllung dieser Vorschrift verantwortlich.

Verstößt der Eigentümer gegen die gesetzliche Einbaupflicht, muss er zudem damit rechnen, dass er im Falle eines Hausbrands nicht die volle Versicherungssumme von der Feuerversicherung erhält.

Für den Mieter, der bereits selbst Rauchmelder installiert hat, entstehen aus der zusätzlichen Installation durch den Vermieter keine Nachteile, da er die von ihm selbst eingebauten Geräte nicht abbauen muss. Er hat lediglich den vom Vermieter beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Wohnung zu gestatten und den Einbau zu dulden.

BGH, Urteil vom 17.06.2015 (VIII ZR 290/14)

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BGH VIII ZR 290/14 Mieter muss Einbau von Rauchmeldern dulden, selbst wenn er selbst bereits Rauchmelder installiert hat
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Wohnungseigentümer können Einbau von Rauchmeldern beschließen

Der BGH hat entschieden, dass die Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften den Einbau von Rauchmeldern beschließen können, wenn das Gesetz eine Einbaupflicht durch den Eigentümer bzw. Bauherrn vorsieht.

Zudem dürfen die Wohnungseigentümer Maßnahmen beschließen, um die regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchmelder sicherzustellen.

Dies gilt immer dann, wenn die jeweilige Landesbauordnung

  • die einzelnen Wohnungseigentümer oder
  • Wohnungseigentümergemeinschaften oder
  • die Mitberechtigten an dem bebauten Grundstück

zum Einbau von Rauchmeldern verpflichtet.

Dass die Wohnungseigentümer keine Beschlüsse hinsichtlich des Sondereigentums fassen dürfen, ist unproblematisch, da die aufgrund einer gesetzlichen Pflicht eingebauten Rauchmelder nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zum Gemeinschaftseigentum zählen.

Gesetzlich vorgeschriebene Rauchmelder sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind – und gehören damit zwangsläufig zum Gemeinschaftseigentum.

Zudem führt die Installation von Rauchmeldern auch nicht zu einem wesentlichen Eingriff in das Sondereigentum. Die Zimmerdecke, mit der der Melder verschraubt wird, gehört nämlich zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

Wird die (zum Sondereigentum gehörende) Tapete durch die Installation des Rauchmelders beschädigt, hat der betroffene Wohnungseigentümer einen Entschädigungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft.

BGH, Urteil vom 08.02.2013 (V ZR 238/11)

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BGH V ZR 238/11 Wohnungseigentümer dürfen Einbau von Rauchmeldern beschließen. Rauchmelder sind Gemeinschaftseigentum.
VGH V ZR 238-11 Wohnungseigentümer könne[…]
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BGH, Urteil vom 07.12.2018 (V ZR 273/17)

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BGH V ZR 273/17 Beschluss zu Einbau von Rauchmeldern trotz bereits vorhandener Rauchmelder
BGH V ZR 273-17 Beschluss zu Rauchmelder[…]
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