Rechtsfahrgebot auf Autobahnen

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Jeder Autofahrer kennt diese Situation: Auf einer dreispurigen Autobahn fährt wieder einmal ein Pkw stur auf der mittleren Spur, obwohl auf der rechten Spur weit und breit kein Fahrzeug zu sehen ist. Das führt dann dazu, dass die schnelleren Verkehrsteilnehmer um den Mittelspurfahrer links herumfahren müssen, um nicht ihrerseits gegen das Rechtsüberholverbot zu verstoßen.

Verstößt das konsequente Fahren auf der Mittelspur gegen die StVO?

Antwort des Juristen: Es kommt darauf an.

Nach § 2 Abs. 2 StVO ist grundsätzlich möglichst weit rechts zu fahren.

Allerdings darf nach § 7 Abs. 1 StVO auf mehrspurigen Straßen hiervon abgewichen werden, wenn eine hohe Verkehrsdichte herrscht.

Zudem regelt § 7 Abs. 3c StVO, dass außerorts bei Straßen mit mindestens 3 Fahrstreifen dauerhaft der mittlere Fahrstreifen benutzt werden darf, wenn auf dem rechten Fahrstreifen hin und wieder (!) ein Fahrzeug fährt.

Das vermeintlich strenge deutsche Rechtsfahrgebot ist also auf stark frequentierten, dreispurigen Autobahnen im Grunde außer Kraft gesetzt.

Trotzdem: Vorsicht! Wer gegen das Rechtsfahrgebot verstößt und hierdurch einen anderen behindert, riskiert 80 EUR Bußgeld und einen Punkt in Flensburg. Hierfür ist zwar eine nachhaltige Beeinträchtigung eines anderen Verkehrsteilnehmers erforderlich. Allerdings sollte man es nicht auf eine Diskussion mit dem Bußgeldrichter ankommen lassen.

Zudem kommt bei besonders hartnäckigem Blockieren der Mittelspur auch eine nach § 240 StBG strafbare Nötigung in Betracht, wenn man den Folgeverkehr nachhaltig und ohne ersichtlichen Grund schikanös behindert.

Im Zweifelsfall sollte man sich also an das Rechtsfahrgebot halten. Das kommt nicht nur dem eigenen Punktekonto, sondern auch dem Verkehrsfluss zugute.

Allerdings sollte man es auch nicht übertreiben, indem man in jede rechtsseitige Lücke wechselt, die größer als 50 Meter ist. Ein zu häufiger Spurwechsel birgt ein höheres Unfallrisiko.