Für Fahrräder besteht – anders als für Kraftfahrzeuge – keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Es ist jedoch sträflicher Leichtsinn, ohne eine Privathaftpflichtversicherung mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen.
Auch ein Fahrradfahrer kann im Straßenverkehr erhebliche Sach- und Personenschäden verursachen, die ohne entsprechenden Versicherungsschutz unter Umständen zum finanziellen Ruin des Unfallverursachers führen können.
Mit einem Fahrrad kann man eben nicht nur unmittelbare Schäden hervorrufen, wie z.B. eine Beule in einem Pkw oder eine Prellung bei einem Fußgänger. Es kommt leider auch zu Situationen, in denen z.B. ein Pkw oder Lkw einem unachtsamen Fahrradfahrer ausweichen muss und hierdurch mit einem anderen Kfz kollidiert oder einen Fußgänger überfährt.
Die Schadenssummen in solchen Fällen können ohne weiteres im sechsstelligen Bereich liegen.
Hiervor schützt eine Privathaftpflichtversicherung.
Diese übernimmt im Schadensfall nicht nur die berechtigten Ansprüche eines Geschädigten, sondern bietet zusätzlich vollen Rechtsschutz bei unberechtigten Forderungen.
Wird z.B. ein Fahrradfahrer nach einem Unfall von einem Geschädigten verklagt, weil dessen unberechtigte Forderung von der Haftpflichtversicherung des Radfahrers abgelehnt wurde, beauftragt die Haftpflichtversicherung einen Anwalt mit der Vertretung ihres Versicherungsnehmers und übernimmt die Prozesskosten, falls der Gegner gewinnt.
Überprüfen Sie also unbedingt Ihren Versicherungsschutz, bevor Sie auf Ihr Fahrrad steigen!