Keine Angebotseinholung vor Verlängerung des Verwaltervertrags erforderlich

Building in Puebla, Mexico

Soll für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein neuer Verwalter bestellt werden, müssen zuvor mehrere Angebote verschiedener Verwalter eingeholt und den Wohnungseigentümern zur Verfügung gestellt werden.

Hierdurch werden die Eigentümer vor der Abstimmung in die Lage versetzt, Vergleiche anzustellen und ihre Entscheidung auf einer nachvollziehbaren Grundlage zu treffen.

Die Einholung von Angeboten verschiedener Hausverwaltungs-Firmen ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der bereits amtierende Verwalter lediglich wiederbestellt werden soll.

Zwar kann ein Marktüberblick den Wohnungseigentümern die Frage beantworten, ob der laufende Verwaltervertrag hinsichtlich Leistungskatalog und Vergütung noch zeitgemäß ist, wobei die Angebotseinholung aus Befangenheitsgründen nicht durch den aktuellen Verwalter, sondern z.B. durch den Beirat erfolgen müsste.

Eine solche Maßnahme ist aber nur nötig, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der derzeitige Verwalter nicht mehr die mehrheitliche Zustimmung der Eigentümer findet, z.B. weil die Erfüllung der Verwaltungstätigkeiten nicht mehr dem ursprünglichen Stand entspricht oder sich das Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter verschlechtert hat. Denkbar wäre auch, dass bei den Wohnungseigentümern begründete Zweifel bzgl. der aktuellen Höhe des Honorars bestehen.

Liegen derartige Umstände jedoch nicht vor, müssen vor einer Wiederbestellung des Verwalters keine Alternativangebote eingeholt werden.