Abmahnungen durch Vermieter durchaus üblich
Es kommt regelmäßig vor, dass Vermieter gegenüber Mietern Abmahnungen aussprechen.
Dies geschieht zumeist wegen des Vorwurfs der schuldhaften Verletzung von mietvertraglichen Pflichten, wie z.B. Ruhestörung oder Störung des Hausfriedens.
Das Ziel solcher Abmahnungen ist häufig, eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses „vorzubereiten“.
Insoweit bestehen durchaus Parallelen zum Arbeitsrecht.
Können Mieter vom Vermieter die Unterlassung / Beseitigung einer Abmahnung verlangen?
Antwort des Bundesgerichtshofs: Nein.
Der BGH stellte klar, dass für einen solchen Anspruch keine gesetzliche Grundlage besteht.
Bei einer mietrechtlichen Abmahnung handelt es sich lediglich um eine Erklärung, die dem Mieter ein Fehlverhalten deutlich machen, ihn zur Unterlassung auffordern und eventuelle rechtliche Folgen klarmachen soll.
Weitergehende rechtliche Wirkungen hat eine solche Abmahnung nicht.
Die im Arbeitsrecht für eine Abmahnung geltenden Regeln sind nicht auf das Mietrecht übertragbar, da im Arbeitsrecht deutlich weitergehende Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bestehen.
Insbesondere hat ein Mieter – anders als ein Arbeitnehmer – keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer unberechtigten Abmahnung.
Der Mieter kann also keine Klage auf Unterlassung oder Beseitigung einer unberechtigten Abmahnung erheben.
Auch eine Klage auf Feststellung, dass eine Abmahnung unberechtigt war, ist unzulässig.