Kaution oft nur 3 Monatsmieten – obwohl höhere Kaution möglich wäre
Bei der Vermietung von Gewerbe- oder Geschäftsräumen wird in den allermeisten Fällen eine Mietkaution vereinbart, die vom Mieter zu stellen ist.
Hierdurch sollen mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis abgesichert werden.
Die Vermieter von Gewerberäumen überschreiten hierbei nur selten eine Höhe von 3 Monatsmieten – obwohl dies unproblematisch möglich wäre.
Höhe der Kaution ist nicht gesetzlich begrenzt
Die Regelung des § 551 BGB, wonach die Mietkaution drei Monatsmieten nicht überschreiten darf, gilt nur für die Vermietung von Wohnräumen.
Diese Begrenzung ist nicht bei der Gewerbemiete anwendbar.
Bei Gewerbemietverträgen kann die Höhe der Mietkaution frei vereinbart werden – so lange nicht die Grenzen der Schikane bzw. der Sittenwidrigkeit überschritten werden.
Dies gilt sowohl für vorformulierte Kautionsklauseln in Formularmietverträgen als auch für frei verhandelte Mietkautionen.
Höhe der Kaution ist nicht gesetzlich begrenzt
Die deutschen Gerichte haben Kautionshöhen abgesegnet, die die bei Wohnraum zulässige Höhe deutlich überschreiten würden.
Als zulässig wurden angesehen:
- 5 Monatsmieten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 28.05.2009, Az.: I-10 U 2/09),
- 6 Monatsmieten (OLG Frankfurt, Urteil v. 27.10.2004, Az.: 2 U 194/03),
- 7 Monatsmieten (OLG Brandenburg, Beschluss v. 04.09.2006, Az.: 3 U 78/06).
Es spricht jedoch viel dafür, dass auch eine Mietkaution von mehr als 7 Monatsmieten einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde.