Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung

Shelf with folders in stationery store, nobody

Eine ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Wohnung darf vom Mieter grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden.

Geschäftliche bzw. gewerbliche Tätigkeiten des Mieters, die eine Außenwirkung entfalten, muss der Vermieter nicht hinnehmen, wenn zwischen den Mietparteien keine geschäftliche Nutzung vereinbart wurde.

Der Mieter kann jedoch einen Anspruch auf Genehmigung der Geschäftstätigkeit haben, wenn

  • die Wohnung nicht als Geschäftsadresse angegeben wird und
  • der Mieter keine Mitarbeiter beschäftigt und
  • kein spürbarer Kundenverkehr stattfindet.

In diesen Fällen gehen von der (auch) geschäftlichen Nutzung der Mietwohnung keine Beeinträchtigungen aus, die andere Bewohner des Hauses und / oder die Wohnsubstanz mehr beeinträchtigen würden, als dies bei einer reinen Wohnnutzung der Fall wäre.

Ist zwischen den Mietparteien streitig, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Mieter beweispflichtig.

Kann der Mieter diesen Beweis nicht erbringen, gilt die gewerbliche Nutzung der Wohnung als vertragswidrig.

Der Vermieter kann dann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt sein.

BGH, Urteil vom 14.07.2009 (VIII ZR 165/08)

BGH, Urteil vom 10.04.2013 (VIII ZR 213/12)

Download

Download Urteil
BGH VIII ZR 165/08 Anspruch des Mieters auf Genehmigung von teilweiser gewerblicher Nutzung der Mietwohnung
BGH VIII ZR 165-08.pdf
PDF-Dokument [84.9 KB]

Download

Download Urteil
BGH VIII ZR 213/12 Anspruch des Mieters auf Genehmigung von teilweiser gewerblicher Nutzung der Mietwohnung
BGH VIII ZR 213-12.pdf
PDF-Dokument [49.8 KB]

Tipp für Mieter:

Gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung Tipps vom Fachanwalt für Mietrecht

Vor Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in der gemieteten Wohnung sollte der Vermieter um schriftliche Erlaubnis gebeten werden. Wenn die Absicht der geschäftlichen Nutzung schon vor Vertragsbeginn besteht, sollte eine entsprechende Vereinbarung in den Mietvertrag aufgenommen werden.