Grundstückskauf durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Mehrere Mieter im Mietvertrag Tipps von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht Christian Doerfer in Neuruppin und Wittstock

Der Bundesgerichtshof hat am 18.03.2016 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück (Kfz-Parkfläche) erwerben darf.

Der BGH führte hierzu im Wesentlichen Folgendes aus:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (als teilrechtsfähiger Verband) kann grundsätzlich Grundstückskäufe tätigen, wenn das neue Grundstück in das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft übergehen soll – und kein Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer begründet werden soll.

Die Wohnungseigentümer haben die Kompetenz, durch Beschluss den Hinzukauf eines Grundstücks zum Verwaltungsvermögen herbeizuführen.

Hierfür genügt ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer.

Der Beschluss bzgl. des Grundstückskaufs muss nicht notariell beurkundet werden. Dies gilt auch für die Bevollmächtigung des Verwalters, den Kaufvertrag im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schließen.

Der Erwerb des Grundstücks muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Grundstück von Anfang an dazu gedacht war, der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dienen und diese Funktion auch dauerhaft beibehalten werden soll.

Dies ist bei einem Grundstück, welches als Parkfläche gedacht ist und dazu dient, gegenüber der Baubehörde die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen, der Fall.

Der Grundstückskaufpreis kann durch eine Sonderumlage aufgebracht werden, die von den Wohnungseigentümern mehrheitlich beschlossen werden kann.

Die Verteilung der Anschaffungskosten auf die Wohnungseigentümer muss nach einem Schlüssel erfolgen, der ebenfalls ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen muss.

Sinnvoll ist eine Verteilung, die sich daran orientiert, welche Eigentümer den größten tatsächlichen praktischen Nutzen an dem erworbenen Grundstück ziehen.

Im konkreten Fall hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, dass 85% der Kosten von den Nutzern der zugekauften Stellplätze getragen werden sollten, während die restlichen 15% auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden sollten.

Der BGH billigte diese Kostenverteilung.

BGH, Urteil vom 18.03.2016 (V ZR 75/15)

Download

Download Urteil
BGH V ZR 75/15 Wohnungseigentümergemeinschaft darf Grundstück erwerben
BGH V ZR 75-15 Wohnungseigentümergemeins[…]
PDF-Dokument [156.9 KB]