Geringfügige Lackkratzer bei Neuwagen – Käufer darf Kaufpreis zurückbehalten

Man car salesman telling about the features of the new car to the couple

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 26.10.2016, dass der Käufer eines Neuwagens weder den vollen Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen muss, wenn sich der Verkäufer weigert, festgestellte Lackkratzer des Neuwagens zu beseitigen.

In dem vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Verkäufer dem Käufer einen Neuwagen geliefert, dessen Fahrertür kleinere Lackschäden aufwies.

Die Schäden wurden bei Übergabe ordnungsgemäß auf dem Lieferschein notiert. Zudem erklärte sich der Verkäufer bereit, die Kosten der Schadensbeseitigung bis zu einem Betrag von 300,00 EUR zu übernehmen.

Der Käufer wies daraufhin das Fahrzeug zurück und verweigerte die Zahlung des Kaufpreises.

Der Verkäufer holte (nach längerem Streit) das Fahrzeug wieder beim Käufer ab, ließ den Lackschaden fachgerecht beseitigen und lieferte das Fahrzeug wieder an den Käufer aus. Dieser bezahlte dann den vollen Kaufpreis.

Im Nachhinein stritten sich die Parteien (bis zum BGH) um Fahrzeug-Transportkosten, Standgeld und Verzugszinsen, die der Verkäufer eingeklagt hatte.

Der BGH stellte klar, dass der Verkäufer die Pflicht gehabt hätte, die Beseitigung des Lackschadens auf eigene Kosten selbst zu beauftragen.

Es war unzureichend, dem Käufer die Schadensbeseitigung aufzubürden und zudem eine Obergrenze von 300,00 EUR für die Kostenerstattung festzulegen.

Der Käufer war daher berechtigt, die Abnahme des Fahrzeugs zu verweigern und den Kaufpreis zurückzubehalten.

Download

Download Urteil
BGH VIII ZR 211-15 Geringfügige Lackkratzer bei Neuwagen Zurückbehaltungsrecht Kaufpreis
BGH VIII ZR 211-15 Geringfügige Lackkrat[…]
PDF-Dokument [144.0 KB]