Einsicht des Wohnungseigentümers in Verwaltungsunterlagen

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In Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es regelmäßig vor, dass einzelne Wohnungseigentümer vom Verwalter Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen – vor allem dann, wenn Unzufriedenheit mit der Arbeit des Verwalters besteht.

Muss der Verwalter einem Wohnungseigentümer Einsicht gewähren?

Der Bundesgerichtshof gewährt Wohnungseigentümern ein umfassendes Recht zur Einsichtnahme in alle Verwaltungsunterlagen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der aktuelle Wirtschaftsplan oder die aktuelle Hausgeldabrechnung bereits unanfechtbar geworden sind oder der Verwalter bereits entlastet wurde.

Voraussetzungen für Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers

Das Einsichtsrecht dient der Überprüfung der Tätigkeit des Verwalters und besteht daher während des gesamten Bestellungszeitraums.

Ein Wohnungseigentümer muss für sein Überprüfungsverlangen kein besonderes Interesse an einem bestimmten Thema näher darlegen.

Er muss sich auch nicht gesondert von den anderen Wohnungseigentümern zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ermächtigen lassen.

Das Recht steht jedem Eigentümer individuell zu.

Der Verwalter darf die Einsicht nur verweigern, wenn nahe liegt, dass das Einsichtsverlangen rechtsmissbräuchlich ist oder nur geltend gemacht wird, um ihn zu schikanieren.

Wo ist Einsicht zu gewähren?

Dem Wohnungseigentümer sind die Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Verwalters vorzulegen.

Der Eigentümer kann sich selbst Kopien der Unterlagen anfertigen bzw. anfertigen lassen. Die hierbei entstehenden Kosten hat er selbst zu tragen.

Können Wohnungseigentümer die Übersendung von Kopien verlangen?

Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zusendung von Kopien von Verwaltungsunterlagen – außer, wenn objektiv Eilbedürftigkeit besteht, z.B. weil die Unterlagen noch rechtzeitig vor einer Versammlung eingesehen werden müssen.

BGH, Urteil vom 11.02.2011 (V ZR 66/10)

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BGH V ZR 66/10 Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen
Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers B[…]
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