Eigenbedarfskündigung – Gewünschte Eigennutzung muss zeitnah und konkret geplant sein

Eigenbedarfskündigung Tipps vom Fachanwalt für Mietrecht

Der BGH hat entschieden, dass bei einer Eigenbedarfskündigung durch einen Vermieter der Eigen-Nutzungswunsch des Vermieters bzw. seines Familienmitgliedes auf einen konkreten, zeitnahen Einzug gerichtet sein muss.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Vermieter seine Mieterin zu Ende Januar 2012 gekündigt, da seine pflegebedürftige Mutter die Wohnung dringend benötige.

Nachdem sich die Parteien im Räumungsprozess verglichen hatten, zog die Mieterin im August 2012 aus.

Die Mutter des Vermieters zog nicht in die geräumte Wohnung ein. Die Wohnung stand seit August 2012 leer. Die Mutter des Vermieters verstarb im November 2014.

Die Mieterin verklagte daraufhin den Vermieter wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auf Schadensersatz.

Der BGH entschied, dass eine „Vorratskündigung“ unzulässig sei.

Wird die angekündigte Selbstnutzung nicht tatsächlich durchgeführt, besteht der Verdacht des vorgeschobenen Eigenbedarfs.

Der Vermieter muss dann im Prozess im Einzelnen stimmig darlegen, warum der als Kündigungsgrund genannte Eigenbedarf weggefallen sein soll.

Diese Begründung ist durch das Gericht nach einem strengen Maßstab zu prüfen.

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 (VIII ZR 300/15)

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BGH VIII ZR 300-15 Bei Eigenbedarfskündigung muss geplante Nutzung zeitnah und konkret geplant sein
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