Auch „alte“ Mietrückstände berechtigen Vermieter zu fristloser Kündigung

Kündigung des Mietvertrags Tipps vom Fachanwalt für Mietrecht

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis wegen Mietrückständen auch dann fristlos kündigen darf, wenn die Mieten schon längere Zeit offen sind.

In dem vom BGH entschiedenen Fall standen die Mieten für Februar 2013 und April 2013 zur Zahlung offen. Der Vermieter kündigte aus diesem Grund das Mietverhältnis (erst) Mitte November 2013 fristlos.

Der Mieter wandte ein, dass die Kündigung gemäß § 314 Abs. 3 BGB unwirksam sei, da sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis vom Mietrückstand erfolgt war.

Dem erteilte der BGH eine Absage.

Die Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB ist nicht auf die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung von Mietverhältnissen in den §§§ 543, 569 BGB abschließend geregelt, weshalb nicht auf § 314 Abs. 3 BGB zurückgegriffen werden kann.

Mieter, die trotz aufgelaufener Mietrückstände nicht zeitnah eine fristlose Kündigung ihres Vermieters erhalten, sollten also nicht darauf vertrauen, dass nicht doch noch eine Kündigung erfolgen wird.

BGH, Urteil vom 13.07.2016 (VIII ZR 296/15)

Download

Download Urteil
BGH VIII ZR 296-15 Fristlose Kündigung auch bei alten Mietrückständen
BGH VIII ZR 296-15 Fristlose Kündigung a[…]
PDF-Dokument [135.8 KB]