Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Sind Sie
- zu schnell gefahren?
- bei Rot über die Ampel gefahren?
- mit dem Handy am Steuer erwischt worden?
- zu dicht hinter Ihrem Vordermann gefahren?
- alkoholisiert gefahren?
- unter Drogeneinfluss gefahren?
Sie fragen sich, ob und was Sie tun können?
Hierzu ein paar Tipps:
Einspruch einlegen
Gegen einen Bußgeldbescheid kann mit einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Diese Frist sollte unbedingt beachtet werden.
Fristbeginn ist an dem Tag, an dem der Bescheid in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Heben Sie daher den gelben Briefumschlag, in dem sich der Bußgeldbescheid befunden hat. Der Postbote notiert auf dem Umschlag das Datum der Zustellung. Bringen Sie diesen Umschlag zur Besprechung mit Ihrem Anwalt mit, damit die Einspruchsfrist in der Kanzlei ordnungsgemäß notiert werden kann.
Der Einspruch muss fristgerecht schriftlich bei der Bußgeldstelle eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Schriftlich bedeutet: das Einspruchsschreiben muss von Ihnen unterzeichnet sein und bei der Bußgeldstelle in Papierform oder per Fax eingehen. Ein Anruf, eine E-Mail, SMS oder WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus.
Falls die Einspruchsfrist abzulaufen droht, bevor Sie einen Termin bei Ihrem Anwalt erhalten, sollten Sie selbst Einspruch bei der Bußgeldstelle einlegen.
Was dann?
Wenn die Bußgeldstelle aufgrund Ihres Einspruchs den Bußgeldbescheid nicht aufhebt und Sie den Einspruch nicht zurücknehmen, wird die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.
Anschließend findet beim zuständigen Amtsgericht eine Hauptverhandlung vor dem Bußgeldrichter statt. Spätestens nach Erhalt der Ladung des Amtsgerichts zum Verhandlungstermin sollten Sie den Anwalt Ihres Vertrauens kontaktieren, damit dieser noch rechtzeitig vor dem Gerichtstermin Akteneinsicht nehmen und die Verteidigung vorbereiten kann.
Beauftragung eines Anwalts
Nach Erhalt eines Anhörungsschreibens oder des Bußgeldbescheids sollten Sie möglichst keine Angaben zur Sache machen, da unbedachte Äußerungen unangenehme Folgen haben könnten, die unter Umständen selbst von einem Anwalt später nicht wieder „gerade gebogen“ werden können. Wenn Sie gegenüber der Bußgeldstelle zugeben, dass Sie z.B. der Fahrer des Fahrzeugs waren oder ein Handy in der Hand hatten, kann der Anwalt das später vor Gericht nicht mehr ernsthaft bestreiten.
Da ein Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid nur erfolgversprechend ist, wenn man den Inhalt der Bußgeldakte kennt und über das nötige Spezialwissen verfügt, sollten Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Postalische Akteneinsicht wird nur einem zugelassenen Rechtsanwalt gewährt.
Sie als Betroffener können ohne die Hilfe eines Anwalts nicht verlässlich beurteilen, ob ein Bußgeldbescheid akzeptiert oder angefochten werden sollte, da Sie den Inhalt der Bußgeldakte nicht kennen.
Falls Ihr Verteidiger nach Akteneinsicht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass keine Erfolgsaussichten bestehen, kann der Einspruch vor dem Hauptverhandlungstermin noch zurückgenommen werden, um Ihnen höhere Kosten zu ersparen.
Da die Rechtsanwaltsgebühren für eine Verteidigung im Bußgeldverfahren recht hoch sind, lohnt sich die Beauftragung eines Anwalts meist nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Sprechen Sie daher Ihren Anwalt gleich im ersten Gespräch auf die Kosten an bzw. erkundigen Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Checkliste Bußgeldbescheid
Der Bußgeldbescheid sollte gründlich auf mögliche Fehler geprüft werden. Dies ist nur durch Einsicht in die Bußgeldakte möglich.
Hierbei sollte folgende Checkliste abgearbeitet werden:
- Wird das korrekte Kennzeichen in der Akte und im Bescheid genannt?
- Ist die Identifizierung des Fahrers anhand des Fotos möglich?
- Hat ein Abgleich des Blitzerfotos mit dem Passfoto der Meldebehörde stattgefunden?
- Befanden sich andere Fahrzeuge im Messbereich des Messgeräts?
- Ist das Messprotokoll ordnungsgemäß?
- Wird die Messstelle korrekt beschrieben?
- Stimmt die im Protokoll wiedergegebene Fahrtrichtung?
- Werden Datum und Uhrzeit der Messung im Protokoll korrekt benannt?
- Werden Standort und Anzahl der Verkehrsschilder im Protokoll erwähnt und wurden diese vom Messbeamten vor der Messung überprüft?
- Enthält die Akte einen Beschilderungsplan?
- Wurde das Messgerät vor Beginn der Messung entsprechend der Bedienungsanleitung in Betrieb genommen und aufgestellt?
- Wurden die laut Bedienungsanleitung erforderlichen Testmessungen vorgenommen?
- Wurde das Protokoll vom Messbeamten unterzeichnet?
- War das Messgerät (und alle seine Komponenten) ordnungsgemäß geeicht?
- War der Messbeamte in der Handhabung des Messgeräts geschult?
- Ist die Tat bereits verjährt?
Gerichtliches Verfahren
All diese (und weitere) Punkte können von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht anhand der Bußgeldakte detailliert geprüft werden.
Falls mögliche Fehler gefunden werden, müssen diese im Einspruchsverfahren thematisiert werden.
Da die meisten Messgeräte von den Gerichten als sogenannte „standardisierte Messverfahren“ eingestuft werden, ist es aussichtslos, ohne konkrete Anhaltspunkte zu behaupten, dass die Messung fehlerhaft war.
Ein solcher Einwand würde vom Bußgeldrichter zurückgewiesen werden, da die Messung so lange als richtig gilt, bis diese Vermutung durch begründete Einwendungen erschüttert wird.
Es muss sich aus der Bußgeldakte ein konkreter Verdacht für einen Messfehler oder Bedienfehler ergeben. Erst dann muss ein entsprechender Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens vom Gericht berücksichtigt werden.
Bestätigt ein vom Gericht eingeholtes Gutachten, dass die Messung möglicherweise fehlerhaft war, wird der Bußgeldrichter das Verfahren einstellen bzw. den Betroffenen freisprechen.
Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt noch weitere Tipps und Tricks, die Ihnen möglicherweise das Bußgeld, den Punkt in Flensburg oder das Fahrverbot ersparen. Sie sollten daher Bußgeldbescheide nicht einfach akzeptieren oder auf eigene Faust dagegen vorgehen.