Schweigen ist Gold – Polizeikontrolle nach Verkehrsverstoß

Fachanwalt Verkehrsrecht

Gelegentlich werden Führer von Kraftfahrzeugen nach einer Geschwindigkeitsmessung von Polizeibeamten angehalten. Dies kommt vor allem nach dem „Lasern“ mit einem mobilen Messgerät vor. Auch nach einem von Polizisten „live“ beobachteten Rotlichtverstoß wird gern ein aufklärendes Gespräch mit dem Betroffenen geführt.

In solchen Situationen sollte sich der Betroffene keinesfalls zur Sache äußern.

Unbedachte Äußerungen können unter Umständen unangenehme Folgen haben.

Übliche Rechtfertigungen wie „Ich habe einen dringenden Termin.“ oder „Das Auto vor mir war sogar noch schneller als ich!“ oder „Das 30er-Schild an dieser Stelle ist die reinste Schikane!“ führen zu der Schlussfolgerung, dass sich der Betroffene des Verkehrsverstoßes voll bewusst gewesen ist.

Dem Betroffenen kann dann unterstellt werden, dass er den Verstoß vorsätzlich begangen hat, was zu einer Verdopplung des Bußgeldes führen kann.

Üblicherweise wird bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Die allgemein bekannten Bußgelder gemäß der Bußgeldkatalog-Verordnung gelten also für den Fall, dass fahrlässig gehandelt wurde.

Diese zugunsten des Betroffenen geltende Vermutung gilt jedoch nicht, wenn sich dieser um Kopf und Kragen redet.