Wohngemeinschaft = Mietrechtliches Problemfeld
Wohngemeinschaften sind nach wie vor beliebt – vor allem bei Studenten in großen Universitätsstädten. Durch die damit verbundene Kostenteilung wird Wohnraum auch in sehr teuren Innenstadtlagen für Mieter erschwinglich.
Häufig ist Vermietern jedoch nicht bewusst, welche rechtlichen Probleme mit der Vermietung an eine Wohngemeinschaft möglicherweise verbunden sind.
So werden bereits bei der Wahl der Vertragsform Fehler gemacht, die später nicht mehr zu korrigieren sind.
Grundsätzlich sind 3 verschiedene Vertragskonstellationen für Wohngemeinschaften denkbar:
1. Ein Hauptmieter und (mehrere) Untermieter
In diesem Fall wird eines der WG-Mitglieder zum einzigen direkten Vertragspartner des Vermieters.
Er schuldet dem Vermieter allein die Zahlung der gesamten Miete und haftet gegenüber dem Vermieter für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis allein.
Die Untermieter schließen jeweils einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter und zahlen ihren jeweiligen Mietanteil an den Hauptmieter.
Vorteil für den Vermieter: Er muss jedes Jahr nur eine einzige Betriebskostenabrechnung erstellen, die Wohnung nur einmal übergeben und auch nur einmal abnehmen.
Nachteil für den Vermieter: Falls es zu Mietrückständen kommen sollte, hat der Vermieter nur einen einzigen Schuldner, gegen den er vorgehen kann. Ist dieser zahlungsunfähig, geht der Vermieter leer aus. Ein Vorgehen gegen die anderen WG-Mitglieder ist nicht möglich.
2. Einzelne Mietverträge mit jedem WG-Mitglied
Der Vermieter schließt mit jedem Mieter einen gesonderten Mietvertrag, z.B. über 1 Zimmer und die anteilig mitzubenutzenden Gemeinschaftsräume. Es besteht jeweils ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Vermieter und jedem Mieter.
Vorteil für den Vermieter: Jeder Mieter haftet einzeln für den jeweiligen Anteil der Miete und Betriebskosten, so dass der Vermieter keinen Totalausfall erleidet, wenn einer der Mieter zahlungsunfähig ist.
Nachteil für den Vermieter: Er muss mit jedem WG-Mitglied jeweils eine Wohnungsübergabe und eine Wohnungsrücknahme durchführen und für jeden Mieter jährlich eine gesonderte Betriebskostenabrechnung erstellen.
3. Ein einziger Mietvertrag mit sämtlichen WG-Mitgliedern
Der Vermieter schließt einen Mietvertrag mit einer Mehrheit von Mietern. Alle WG-Mitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Mieter-Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis.
Vorteil für den Vermieter: Er muss jedes Jahr nur eine einzige Betriebskostenabrechnung erstellen, die Wohnung nur einmal übergeben und auch nur einmal abnehmen. Bei Mietrückständen kann er jeden der Mieter nach seiner Wahl wegen der vollen Forderung in Anspruch nehmen oder gegen alle Mieter gleichzeitig vorgehen. Ein finanzieller Totalausfall des Vermieters wird dadurch unwahrscheinlicher.
Nachteil für den Vermieter: Die vertragliche Konstruktion ist nicht sehr flexibel, da sämtliche Vertragspartner bei Vertragsänderungen zustimmen müssen, so auch bei einer Kündigung. Da Wohngemeinschaften meist nicht auf Dauer angelegt sind und häufig Mieterwechsel stattfinden, müssen also bei jedem Ein- und Auszug eines WG-Mitglieds alle anderen Parteien zustimmen.