Ein Abrechnungsfehler, den Hausverwaltungen und Vermieter immer wieder machen:
Wenn Mieter während des laufenden Jahres aus einer Wohnung ausziehen, werden ihnen in schöner Regelmäßigkeit die Kosten der Zwischenablesung (von Heizkostenverteilern, Wärmemengenzählern, Wasseruhren etc.) und der damit verbundenen Abrechnungskosten in Rechnung gestellt.
Dies ist unzulässig.
Die Kosten einer auszugsbedingten Zwischenablesung und Zwischenabrechnung sind Verwaltungskosten, die vom Vermieter zu tragen sind.
Eine (sehr seltene) Ausnahme gilt nur dann, wenn im Mietvertrag die Mieterwechselkosten auf den Mieter ausdrücklich umgelegt wurden.
Bei einer Mieterwechselgebühr handelt es sich nämlich nicht um Kosten, die nach der II. Berechnungsverordnung oder der Heizkostenverordnung auf den Mieter umlegbar wären.
Nutzerwechselkosten sind keine Betriebskosten, da es sich nach § 556 Abs. 1 S. 2 BGB um laufend entstehende Kosten handeln muss, also regelmäßig wiederkehrende Kosten.
Dies ist bei Mieterwechselkosten gerade nicht der Fall, da diese in einem Mietverhältnis nur ein einziges Mal anfallen, nämlich beim Auszug des Mieters.
Urteil des BGH vom 14.11.2007 (VIII ZR 19/07)
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BGH VIII ZR 19/07 Kosten einer Zwischenablesung bzw. Nutzerwechselkosten bei Auszug des Mieters muss der Vermieter tragen
BGH VIII ZR 19-07 Kosten d. Zwischenable[…]
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TIPP für Mieter:
Wenn Sie nach einem Wohnungswechsel die Betriebskostenabrechnung für das Jahr des Umzugs erhalten, sollten Sie unbedingt prüfen, ob in der Abrechnung die Position „Kosten der Ablesung bei Mieterwechsel“, „Nutzerwechselkosten“ o.ä. auftaucht. Viele Hausverwalter und Vermieter legen diese Kosten auf die Mieter um. Sie sollten dann Widerspruch einlegen und diese Kosten von einer eventuellen Nachzahlung abziehen bzw. bei einem Guthaben die Erstattung dieser Kosten verlangen.