Die regelmäßig in einer Wohnungseigentümergemeinschaft durchzuführenden Versammlungen unterliegen strengen Regeln. Diese ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung.
Der BGH hat entschieden, dass es i.A. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, eine Wohnungseigentümerversammlung zu unterbrechen, um einem der Eigentümer ein Gespräch mit seinem Rechtsanwalt zu ermöglichen.
Es ist den Wohnungseigentümern grundsätzlich zumutbar, Gespräche mit ihrem Rechtsbeistand zeitlich so zu planen, dass die Durchführung der Versammlung nicht gestört wird.
Ausnahmen sind jedoch denkbar, wenn erst im Verlauf der Versammlung ein konkreter Beratungsbedarf entsteht, der ein sofortiges Beratungsgespräch zwingend erforderlich macht.
Der BGH hat ausdrücklich offengelassen, ob eine unzulässige Unterbrechung der Versammlung zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt, der nach der Unterbrechung gefasst wurde.
BGH, Urteil vom 08.07.2016 (V ZR 261/15)
Download Urteil
BGH V ZR 261-15 Gespräch mit Anwalt während Wohnungseigentümerversammlung
BGH V ZR 261-15 Gespräch mit Anwalt währ[…]
PDF-Dokument [59.1 KB]