Der Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen ist derzeit in aller Munde – nicht nur wegen des VW-Diesel-Skandals.
Zwischenzeitlich ist bekannt geworden, dass die Verbrauchsangaben der Autohersteller in Europa um durchschnittlich 42 Prozent vom tatsächlichen Verbrauch abweichen. Dies hat zwar kaum jemanden überrascht, da niemand die Verbrauchsangaben der Hersteller wirklich ernst nimmt – gleichwohl ist die Höhe der nunmehr bekannt gewordenen Abweichung erschreckend.
Der Käufer eines Kfz muss diese Diskrepanz jedoch nicht hinnehmen.
Wird ein Kfz mit einem bestimmten Durchschnittsverbrauch beworben und erweist sich dieser angeblich niedrige Verbrauch nach dem Kauf als unzutreffend, kann ein wesentlicher Mangel des Fahrzeugs vorliegen, der zu Gewährleistungsansprüchen führen kann.
Liegt die Verbrauchs-Diskrepanz bei mehr als zehn Prozent, kann i.A. von einem wesentlichen Mangel ausgegangen werden.
Der Käufer eines Neufahrzeugs oder Gebrauchtfahrzeugs, der dieses von einem gewerblichen Händler erworben hat, sollte den durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch über einen Zeitraum von mehreren Wochen exakt erfassen und dokumentieren. Treibstoffquittungen und Tachostände sollten dokumentiert werden.
Beweisen diese Werte, dass der reale Verbrauch signifikant (>10%) über dem vom Hersteller angegebenen Verbrauch liegt, kann der Käufer vom Verkäufer (nicht vom Hersteller!) die Beseitigung dieses Mangels verlangen.
Da der Verkäufer diesen Mangel denklogisch nicht beseitigen kann, wird er das Verlangen des Käufers zurückweisen.
Im Anschluss kann der Käufer den Kaufpreis mindern, Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen und Schadensersatz verlangen.
Akzeptiert der Händler dies nicht, muss der Käufer seine Rechte gerichtlich durchsetzen. Er muss hierzu im Prozess mithilfe eines Sachverständigengutachtens beweisen, dass eine wesentliche Verbrauchsabweichung vorliegt.
Es empfiehlt sich, zeitgleich mit der Klage ein selbstständiges Beweisverfahren zu beantragen, sodass das Gericht ohne vorherige mündliche Verhandlung sofort ein Gutachten in Auftrag gibt. So kann das Verfahren deutlich beschleunigt werden.
Kommt es anschließend zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, muss sich der Käufer für die von ihm gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis abgezogen wird.
Die Kosten eines solchen Rechtsstreits werden von den meisten Verkehrsrechtsschutzversicherungen übernommen.