In Mietverhältnissen über Wohnraum hat der Vermieter die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen, § 556 Abs. 3 BGB.
Bei der Geschäftsmiete bzw. Gewerbemiete gilt die Abrechnungsfrist des § 556 BGB nicht. Jedoch sind in den meisten Gewerbemietverträgen die Abrechnungsfristen für die Betriebskosten geregelt.
Versäumt ein Vermieter die Abrechnungsfrist und rechnet die Betriebskosten verspätet ab, führt dies (bei einem Guthaben für den Mieter) zwangsläufig dazu, dass der Mieter sein Betriebskostenguthaben zu spät erhält.
Es stellt sich dann die Frage, ob der Vermieter dem Mieter wegen der verzögerten Auszahlung Verzugszinsen zahlen muss.
Der Bundesgerichtshof verneint dies.
Die gesetzliche Grundlage für Verzugszinsen ist § 288 Abs. 1 BGB – wenn eine Geldschuld vorliegt.
Diese Vorschrift ist aber auf eine verspätete Guthaben-Auszahlung wegen verspäteter Abrechnung der Betriebskosten nicht anwendbar.
Der Vermieter ist gesetzlich bzw. vertraglich nur zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet – es liegt daher während des Verspätungszeitraums keine Geldschuld vor.
Der Guthaben-Auszahlungsanspruch des Mieters wird erst fällig, wenn ihm eine Betriebskostenabrechnung vorliegt, aus der sich ein Guthaben ergibt.
Da der Vermieter in dem Zeitraum zwischen Fälligkeit der Abrechnung und Erstellung der Abrechnung keinen Geldbetrag schuldet, sondern lediglich eine Abrechnung, liegen die Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 BGB für Verzugszinsen nicht vor.
Auch eine analoge bzw. entsprechende Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB scheidet laut BGH aus, da diese Vorschrift nicht auf alle Konstellationen angewendet werden kann, in denen der Schuldner nur mittelbar die Zahlung von Geld schuldet. Der Abrechnungsanspruch kann nicht mit einem Zahlungsanspruch gleichgesetzt werden, da sich nicht aus jeder Betriebskostenabrechnung ein Guthaben ergibt.