Eigenmächtige bauliche Maßnahme durch Wohnungseigentümer

A roofer replacing the tiles on a house roof.

Bauliche Veränderung

An Gebäuden, die im Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft stehen, dürfen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn alle Eigentümer zustimmen, denen hieraus ein Nachteil entsteht.

Hierfür genügt jede nicht gänzlich unerhebliche Beeinträchtigung.

Nimmt z.B. ein Wohnungseigentümer eigenmächtig eine bauliche Veränderung vor, die die Fassade des Gebäudes betrifft, ist grundsätzlich von einem Nachteil für alle anderen Wohnungseigentümer auszugehen, wenn aufgrund der Veränderung die Instandsetzung der Fassade beeinträchtigt wird.

Die Fassade gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum, weshalb alle Wohnungseigentümer grundsätzlich gemeinschaftlich für die Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich sind und auch die hierbei entstehenden Kosten gemeinschaftlich zu tragen haben.

Der für die anderen Eigentümer entstehende Nachteil wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der unerlaubt bauende Eigentümer eine finanzielle Entschädigung anbietet.

Wer kann Beseitigung der baulichen Veränderung verlangen?

Der Beseitigungsanspruch kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gesondert geltend gemacht werden.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Anspruch bereits an sich gezogen, kann die Beseitigung nur noch gemeinschaftlich eingeklagt werden.

Wer kann Schadensersatz oder Wiederherstellung verlangen?

Wurde das Gemeinschaftseigentum durch die unerlaubte bauliche Veränderung beeinträchtigt, muss der Schaden beseitigt bzw. der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.

Diese Ansprüche kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich verfolgen.

Einzelne Eigentümer sind hierzu nicht befugt.

Es handelt sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche.