Viele Mieter stellen sich die Frage, ob sie in den letzten Monaten des Mietverhältnisses die Mietkaution „abwohnen“ – also mit der laufenden Miete verrechnen – dürfen.
Die klare Antwort: Nein.
Die Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.
Gerade am Ende des Mietverhältnisses entstehen häufig noch Ansprüche des Vermieters, die durch die Kaution noch zu sichern sind, z.B. wegen nicht oder nicht fachgerecht durchgeführter Schönheitsreparaturen, wegen Beschädigungen der Mietsache, nicht entfernter Ein- und Umbauten, nicht durchgeführter Reinigungsarbeiten etc.
Zudem kann auch nach Ende des Mietverhältnisses noch ein Anspruch des Vermieters auf eine Betriebskostennachzahlung entstehen, da teilweise erst mehr als ein Jahr nach Vertragsende die letzte Betriebskostenabrechnung erstellt wird.
Wenn der Mieter die Kaution abwohnen dürfte, ginge der Vermieter seines einzigen Sicherungsmittels verlustig.
Seine dann noch bestehenden Ansprüche wären gänzlich ungesichert. Dies würde dem gesetzlichen Sicherungscharakter der Mietkaution zuwiderlaufen.
Eine Verrechnung der Kaution – mit welchen Ansprüchen auch immer – ist für den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses daher nicht zulässig.
Eine insoweit vom Mieter erklärte Aufrechnungserklärung ginge demzufolge ins Leere und wäre unwirksam.