Kündigung muss schriftlich erfolgen
Die Kündigung eines Mietverhältnisses muss gemäß § 568 BGB in schriftlicher Form erfolgen.
Schriftform bedeutet gemäß § 126 BGB, dass die Kündigung in „Papierform“ zu erfolgen hat und vom Verfasser eigenhändig unterschrieben werden muss.
Unwirksam sind daher Kündigungen, die
- mündlich,
- per Telefax,
- E-Mail,
- SMS,
erklärt werden.
Zugang muss beweisbar sein
Zudem muss das Kündigungsschreiben dem Adressaten auch zugehen, da die Willenserklärung (Kündigungserklärung) andernfalls keine Wirkung entfalten kann.
Die Art der Übermittlung des Kündigungsschreibens sollte so gewählt werden, dass der Zugang beim Adressaten auch bewiesen werden kann.
Bestreitet der Adressat den Zugang der Kündigung und kann der Verfasser den Zugangsbeweis nicht erbringen, gilt die Kündigung als nicht erfolgt.
Übermittlungsmöglichkeiten für Kündigungsschreiben
Einfacher Brief
Vorteil: Kostengünstiger und ortsunabhängiger Versand.
Nachteil: Kein Zugangsbeweis möglich.
Einwurf-Einschreiben
Vorteil: Relativ kostengünstiger und ortsunabhängiger Versand. Zugangsbeweis durch Online-Sendungsverfolgung der Deutschen Post in den meisten Fällen möglich.
Nachteil: Online-Sendungsverfolgung der Deutschen Post funktioniert nicht in 100% aller Fälle.
Einschreiben mit Rückschein
Vorteil: Ortsunabhängiger Versand. Zuverlässiger Zugangsbeweis durch Unterschrift des Adressaten auf Rückschein.
Nachteil: Teures Porto. Adressat kann Zugang verhindern, indem er das Schreiben nicht annimmt bzw. die Einlagerungsfrist bei der Post verstreichen lässt.
Übermittlung durch Boten
Vorteil: Zuverlässiger Zugangsbeweis durch Zeugenaussage des Boten.
Nachteil: Bei großer Entfernung zum Adressaten kann Zustellung kostspielig werden.