Betriebskosten müssen im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt werden

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Die auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten ergeben sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).


In § 2 Nr.1 – Nr.16 BetrKV werden die häufigsten Betriebskostenarten im Einzelnen aufgezählt.

Um diese Betriebskosten wirksam auf einen Mieter umzulegen, ist es nicht erforderlich, diese im Mietvertrag im Einzelnen aufzuführen.

Es genügt ein bloßer Verweis darauf, dass die in § 2 BetrKV geregelten Betriebskosten vom Mieter zu tragen sind.

Die in der Betriebskostenverordnung enthaltene Beschreibung der einzelnen Betriebskostenpositionen ist hinreichend detailliert, um dem Mieter eine Vorstellung davon zu vermitteln, mit welchen Kosten er während des Mietverhältnisses rechnen muss. Zudem ist der Gesetzestext für jedermann jederzeit frei zugänglich (z.B. im Internet).

BGH, Urteil vom 07.04.2004 (VIII ZR 167/03)

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BGH VIII ZR 167/03 Für Umlegung von Betriebskosten genügt Hinweis auf § 2 BetrKV
BGH VIII ZR 167-03 Hinweis auf BetrKV ge[…]
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