Bagatellgrenze für Gutachten nach Verkehrsunfall

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Wer durch einen Verkehrsunfall einen Fahrzeugschaden erleidet, hat (wenn die Gegenseite haftet) Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Begutachtung seines Fahrzeugs entstehen.

Der Fahrzeugschaden kann entweder durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt oder durch ein Sachverständigengutachten dokumentiert werden.

Grundsätzlich ist zu einem Gutachten zu raten, da es – im Gegensatz zu einem bloßen Kostenvoranschlag – deutlich mehr Informationen enthält, wie z.B. Schadensfotos, Höhe der unfallbedingten Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturdauer und Nutzungsausfallentschädigung.

Der Geschädigte hat die freie Wahl bei der Auswahl des Sachverständigen.

Er hat jedoch eine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens – die sogenannte Schadensminderungspflicht.

Gegen diese Verpflichtung verstößt der Geschädigte, wenn er bei einem Bagatellschaden ein teures Sachverständigengutachten einholt, obwohl ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt nebst Schadensfotos zur Darlegung des Schadens ausgereicht hätte.

Stehen die Gutachterkosten außer Verhältnis zur Schadenshöhe, bleibt der Geschädigte auf den Gutachterkosten sitzen.

Die Grenze für Reparaturkosten, ab der die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zulässig ist, liegt bei ca. 700 bis 1.000 EUR.

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BGH VI ZR 365/03 Untergrenze Reparaturkosten f. Erstattung v. Sachverständigenkosten
BGH VI ZR 365-03 Bagatellgrenze für Guta[…]
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Tipps vom Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Gutachten nach Verkehrsunfall

TIPP: Da der BGH die Bagatellschadensgrenze bei ca. 700 EUR zieht, sollte ein Gutachten nur dann eingeholt werden, wenn die voraussichtliche Schadenshöhe diesen Betrag übersteigt.