Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus

Stairs

Der Streitpunkt

In Mehrfamilienhäusern kann man immer wieder beobachten, dass Mieter diverse Gegenstände im Treppenhaus oder Hausflur deponieren: Schuhe, Schuhregale, Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren etc.

Das führt häufig zum Streit mit anderen Mietparteien oder dem Vermieter.

Welche Gegenstände haben im Treppenhaus nichts zu suchen?

Das Abstellen von Gegenständen im Hausflur oder Treppenhaus ist grundsätzlich unzulässig, wenn sie zur Wohnungseinrichtung oder dem Wohngebrauch des Mieters gehören. Dies betrifft u.a.:

  • Schuhregale,
  • Schuhe,
  • Garderoben,
  • aufgehängte Bilder,
  • Abfalltüten,
  • leere Flaschen,
  • Fahrräder (wenn ein Fahrradkeller oder abgeschlossener Hof zur Verfügung stehen),
  • Mopeds.

Was droht, wenn ein Mieter sich hieran nicht hält?

In diesem Fall muss der Mieter mit einer Abmahnung oder – im Wiederholungsfall – einer Unterlassungsklage rechnen.

Bei einem besonders schweren und hartnäckigen Fehlverhalten kann eine Kündigung in Betracht kommen.

Was darf im Treppenhaus abgestellt werden?

Wenn

  • ein Mieter darauf angewiesen ist und
  • die Hausordnung oder der Mietvertrag nichts anderes regeln und
  • die Nutzung des Treppenhauses oder Flurs nicht beeinträchtigt wird,

dürfen u.a. folgende Gegenstände im Flur oder Treppenhaus abgestellt werden:

  • Fußmatte,
  • Kinderwagen,
  • Rollstuhl,
  • Rollatoren,
  • Postsendungen, die nicht in den Briefkasten passen.

Das gilt übrigens auch für die Besucher und Lieferanten des Mieters.

Kann das Abstellen von Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren im Mietvertrag oder der Hausordnung generell verboten werden?

Nein. Eine solche Klausel wäre unwirksam, da sie die Interessen des Mieters nicht angemessen berücksichtigen würde.

Interessant zu diesem Thema: Urteil des BGH vom 10.11.2006 (V ZR 46/06)

Download

Download Urteil
BGH V ZR 46/06 Abstellen von Gegenständen des Mieters im Treppenhaus
Abstellen von Gegenständen im Treppenhau[…]
PDF-Dokument [75.2 KB]